Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert für die Durchsetzung von Konkurrenzschutz im Wege der einstweiligen Verfügung ist nach dem Erfüllungsinteresse des Mieters unter Berücksichtigung einer möglichen ordentlichen Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter sowie der Mietminderung und des Schadensersatzes auf Grund der Konkurrenz festzusetzen.

 

Normenkette

GKG § 48; ZPO §§ 3, 9, 940; BGB § 535

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 28.04.2005; Aktenzeichen 17 O 96/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der im Urt. v. 28.4.2005 der 17. Zivilkammer des LG Wuppertal festgesetzte Streitwert teilweise abgeändert und anderweitig auf bis zu 4.500 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. § 32 Abs. 2 RVG, §§ 63 Abs. 3 S. 2, 68 Abs. 1 GKG aus eigenem Recht des Rechtsanwalts statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache nur einen geringfügigen Teilerfolg. Statt des vom LG festgesetzten Streitwerts von bis zu 4.000 EUR beträgt der richtige Streitwert bis zu 4.500 EUR. Soweit der Beschwerdeführer den Wert auf 24.939 EUR festgesetzt haben will, ist sein Rechtsmittel unbegründet.

I. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich der Streitwert mangels einer besonderen kostenrechtlichen Bestimmung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem Interesse, dass die klagende Partei verfolgt, § 3 ZPO. Im Streitfall ging es dem Verfügungskläger (künftig Kläger genannt) als gewerblichem Mieter eines Blumenladens auf dem Marktplatz um die Durchsetzung eines behaupteten mietvertragsimmanenten Konkurrenzschutzes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Er verlangte von der verfügungsbeklagten Stadt (künftig Beklagte genannt) als seiner Vermieterin, auf den durch Verwaltungsakt (Festsetzung gem. §§ 67, 69 GewO) berechtigten Wochenmarktveranstalter in der Weise einzuwirken, dass dieser die Teilnahme eines angeblich konkurrierenden Marktbeschickers (Beet- und Topfpflanzenhändler) am zweimal wöchentlich stattfindenden Wochenmarkt unterbinde. Zu bewerten ist demnach das Interesse des Klägers, sein Gewerbe auf dem Marktplatz konkurrenzlos betreiben zu können. Das entspricht seinem Erfüllungsinteresse aus § 535 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB (BGH v. 17.5.2000 - XII ZR 314/99, MDR 2000, 975 = NJW 2000, 3142; OLG Düsseldorf v. 17.11.2000 - 24 W 63/00, MDR 2001, 354 = OLGReport Düsseldorf 2001, 231).

Der Wert des Erfüllungsinteresses orientiert sich zum einen an dem Minderwert der Mietsache (BGH v. 17.5.2000 - XII ZR 314/99, MDR 2000, 975 = NJW 2000, 3142; OLG Düsseldorf v. 17.11.2000 - 24 W 63/00, MDR 2001, 354 = OLGReport Düsseldorf 2001, 231), zum andern an dem Schaden, den der Kläger durch die Konkurrenz des Marktbeschickers nach seinem Vortrag erleiden muss. Der kumulierte Wert aus der Minderung (§ 536 Abs. 1 BGB) und dem Schadensersatz (§ 536a Abs. 1 BGB) ist die nach dem Gesetz vorgesehene Kompensation für das verletzte Erfüllungsinteresse. Der Umstand, dass der Senat in seiner schon zitierten Entscheidung (OLG Düsseldorf v. 17.11.2000 - 24 W 63/00, MDR 2001, 354 = OLGReport Düsseldorf 2001, 231) nur die Minderung angesetzt hat, beruht darauf, dass in jenem Streitfall ein Schadensersatzanspruch weder geltend gemacht worden noch ein eingetretener Schaden ersichtlich gewesen ist.

II. Das durch Minderung und Schadensersatz repräsentierte Erfüllungsinteresse beträgt insgesamt nicht mehr als bis zu 4.500 EUR.

1. Bewertung der Minderungsinteresses

a) Der Senat setzt Anlehnung an seine Entscheidung vom 6.7.2001 (OLG Düsseldorf v. 6.7.2001 - 24 U 174/00, OLGReport Düsseldorf 2002, 82 = NZM 2001, 1033) eine monatliche Minderungsquote von 20 % der Miete an. Sie beträgt demnach (1.724,53 EUR × 20/100 =) 344,91 EUR.

b) Das verfolgte Interesse ist gem. § 3 ZPO mit dem dreifachen Monatsbetrag angemessen bewertet. Die (in anderem Zusammenhang vertretene) Ansicht des Klägers, das Interesse sei mit dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten, ist unzutreffend.

aa) Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass einstweiliger Rechtsschutz vor allem für eine Leistungsverfügung, um welche es hier geht, nur vorübergehend gewährt wird, nämlich nur so lange, wie der Gläubiger keinen Rechtsschutz im ordentlichen Klageverfahren erlangen kann (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 940 Rz. 6.; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rz. 16, Stichwort "Einstweilige Verfügung, Unterhaltsverfügungen", jeweils m.w.N.).

bb) Der Beschwerdeführer verkennt aber vor allem, dass der Maßstab des § 9 S. 1 ZPO, nachdem der Wert eines Rechts auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer grundsätzlich mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag des Bezugsrechts bewertet wird und der in geeigneten Fällen analog als Bewertungsrichtlinie herangezogen werden kann (BGH v. 17.5.2000 - XII ZR 314/99, MDR 2000, 975 = NJW 2000, 3142; OLG Düsseldorf v. 17.11.2000 - 24 W 63/00, MDR 2001, 354 = OLGReport Düsseldorf 2001, 231), d...

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