Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 28.08.2019 (VK 25/19 - B) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.209.156,20 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, machte mit Auftragsbekanntmachung vom 11.01.2019 (Anlage Ast1) im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union die Vergabe des Auftrags "T." im offenen Verfahren europaweit bekannt. Gegenstand des Auftrags sind Kanalbauarbeiten. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis.
In der Auftragsbekanntmachung war unter Ziffer II.2.10) angegeben, dass Alternativangebote zugelassen sind. Diverse Anforderungen an die Bieter waren als Anforderungen an die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit unter Ziffer III.1.3) der Auftragsbekanntmachung formuliert. Unter Ziffer III.1.3.2) hieß es unter anderem:
"[...] Ist beabsichtigt, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, müssen die Bieter/Bietergemeinschaften in ihrem Angebot die Art und den Umfang der von dem/den Nachunternehmer(n) übernommenen Teilleistungen zweifelsfrei angeben. Die unter Abschnitt III.1.3 bezeichneten Nachweise nach 1.3.1 und 1.3.2 sind bezogen auf den Leistungsteil der Nachunternehmer auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. Die Bieter/Bietergemeinschaften haben auf gesondertes Verlangen die nach 1.3.1 genannten Erklärungen auch für die Nachunternehmer bezogen auf deren Leistungsanteil und nur insoweit abzugeben. [...]"
Unter der in der Auftragsbekanntmachung nachfolgenden Ziffer III.1.3.3) hieß es:
"Vorgehen bei fehlender geforderter Erklärungen gem. 1.1.5 und 1.2.5"
Unter den beiden vorstehend in Bezug genommenen Ziffern der Auftragsbekanntmachung hieß es übereinstimmend:
"Für den Fall fehlender geforderter Erklärungen wird auf § 16a EU VOB/A verwiesen."
In dem Bieteranschreiben der Antragsgegnerin (Anlage Ast2), das Bestandteil der Vergabeunterlagen war, hieß es zur Form der Angebotsabgabe:
"Falls Sie bereit sind, die Leistungen zu übernehmen, werden Sie gebeten, beiliegendes Angebotsschreiben (Ang-B) nebst der geforderten Anhänge soweit erforderlich ausgefüllt, digital bis zum Eröffnungstermin am 12.03.2019 [...] zu übermitteln."
Das Bieteranschreiben ließ unter Ziffer 9. Nebenangebote zu und enthielt hierfür die folgenden Vorgaben:
"Sofern Nebenangebote zugelassen sind, sind diese auch ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebots zulässig. Sofern Nebenangebote zugelassen sind, sind auch Pauschalpreisangebote zulässig.
Im Hinblick auf die Mindestanforderungen für Nebenangebote, soweit diese von der Vergabestelle zugelassen sind, wird auf den anliegenden Vordruck "Hinweise zum Erstellen von Nebenangeboten im Vergabeverfahren" (Anhang 6) verwiesen, die ausdrücklich zum Inhalt dieses Aufforderungsschreibens gemacht werden."
Ziffern 10. und 11. des Bieteranschreibens führten Nachweise und Erklärungen auf, die, teils nur auf Verlangen, von den Bietern vorzulegen waren. Unter Ziffer 12. des Anschreibens hieß es dazu:
"Für den Fall fehlender geforderter Erklärungen wird auf § 16a EU VOB/A verwiesen."
Ziffer 13. des Bieteranschreibens enthielt einen Hinweis zum Nachunternehmereinsatz, der wie folgt lautete:
"Sofern Sie sich als Bieter ggf. auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, bei der Erfüllung eines Auftrages der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, haben Sie bei europaweiten Ausschreibungen auf Verlangen der Vergabestelle den Nachweis gem. § 6 EU Abs. 1 VOB/A (Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers) zu erbringen. Sofern ein Bieter dem nicht nachkommt, führt dies zum Ausschluss seines Angebots. Die vorgesehenen Nachunternehmerleistungen sind bereits mit Angebotsabgabe zu benennen (siehe Ziffer II Ang-B)."
Bei dem vorstehend in Bezug genommenen Dokument "Ang-B" der Vergabeunterlagen handelte es sich um das den Bietern von der Antragsgegnerin zur zwingenden Verwendung zur Verfügung gestellte Angebotsschreiben. Dieses war auch in den Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen (Bb-B 1) als verpflichtend zu verwenden genannt. Unter anderem hieß es dort:
"Beabsichtigt der Bieter Leistungen an Nachunternehmer zu vergeben, so hat er in seinem Angebot unter Ziffer II Ang-B Art und Umfang dieser Leistungen anzugeben."
Das vorstehend in Bezug genommene Angebotsschreiben (Ang-B) bot den Bietern unter Ziffer II. die Möglichkeit, durch Ankreuzen von Varianten und Ausfüllen von Texteingabefeldern Angaben zum Nachunternehmereinsatz zu machen. Die einleitende Formulierung hierzu lautete wie folgt:
"Ich / Wir werde(n) die Leistungen im eigenen Betrieb ausführen, soweit nicht nachfolgend anders angegeben."
Gemeinsam mit den nachfolgenden Wahlmöglichkeiten stellte sich dieser Teil des Angebotsschreibens optisch wie folgt dar:
((Abbildung))
Für Nebenangebote formulierte der Anhang 6.1 (Anlage Ast2), de...