Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 9. März 2021 - VK 1 - 4/21 - bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.
Der Beschluss des Senats vom 31. März 2021 ist gegenstandslos.
Der auf den 26. Mai 2021 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird zunächst aufgehoben. Der Antragstellerin wird aufgegeben, binnen zwei Wochen zu erklären, ob das Verfahren fortgesetzt werden soll und ob in diesem Fall ggf. Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren besteht.
Die Antragsgegnerin wird gebeten, die Erteilung eines Zuschlags zeitnah mitzuteilen.
Gründe
I. Mit Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Oktober 2020 (Anlage AS1) machte die Autobahndirektion R. die Vergabe des die Autobahn 96 betreffenden Brückenbauauftrags "Ersatzneubau BW 62 - 2 FR 12" europaweit bekannt. Einziges Zuschlagskriterium war nach der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen der Preis. Die Auftragsbekanntmachung enthielt unter ihrer Ziffer II.1.5) keine Angabe zum geschätzten Gesamtwert der Baumaßnahme. Die Autobahndirektion R. schätzte den Auftragswert zum 2. Oktober 2020 ausweislich der Vergabeunterlagen auf einen Betrag von xxx EUR. Diese Schätzung basierte auf einer 84 Seiten umfassenden Berechnung (Bl. 951-1034 der Verfahrensakte der Vergabekammer) eines externen Ingenieurbüros.
Der Angebotsaufforderung, die Teil der Vergabeunterlagen war, lag u.a. das Formblatt 223 VHB Bund bei. Letzteres war gemäß Punkt D) des Aufforderungsschreibens "ausgefüllt auf gesondertes Verlangen" beim Auftraggeber einzureichen. Im Zuge einer Änderung des Leistungsverzeichnisses ("Änderungspaket 1") erhielten die Bieter am 13. November 2020 auch ein geändertes Formblatt 223 VHB Bund zur Verfügung gestellt.
Das Formblatt 223, das mit "Aufgliederung der Einheitspreise" überschrieben ist, gibt die einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses tabellarisch wieder und ergänzt sie um auszufüllende Spalten zum Zeitansatz sowie zu den Teilkosten "Löhne", "Stoffe", "Geräte" und "Sonstiges". Die fünf Spalten sind jeweils mit der Fußnote 2 versehen, die wie folgt lautet:
"2 Ist bei allen Teilleistungen anzugeben, unabhängig davon ob sie der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer erbringen wird."
Die Spalte "Löhne" ist darüber hinaus noch mit einer Fußnote 3 gekennzeichnet. Diese lautet wie folgt:
"3 Sofern der zugrunde gelegte Verrechnungslohn nicht mit den Angaben in den Formblättern 221 oder 222 übereinstimmt, hat der Bieter dies offenzulegen."
Mit der Änderung des Leistungsverzeichnisses zum 13. November 2020 ging eine Reduzierung von Mengen einher. Diese schlug sich auch in der Auftragswertschätzung nieder. Die Vergabestelle ging nunmehr und zum Zeitpunkt der Angebotswertung von einem Auftragswert von xxx EUR aus (Bl. 894-930 der Verfahrensakte der Vergabekammer).
Neben weiteren Bietern gaben binnen der bis zum 18. November 2020 um 10.00 Uhr laufenden Angebotsabgabefrist die Antragstellerin und die Beigeladene ein Angebot ab. Nach dem Submissionsprotokoll vom 18. November 2020 (Anlage AS2) lag das Angebot der Antragstellerin mit einem Angebotspreis von xxx EUR brutto an erster Stelle und dasjenige der Beigeladenen mit einem Angebotspreis von xxx EUR brutto an zweiter Stelle. Drittplatzierte Bieterin war die C. mit einem Angebotspreis von xxx EUR brutto.
Nach Prüfung der Angebote vermerkte ein Mitarbeiter der Vergabestelle unter dem 19. November 2020 Folgendes in der Vergabeakte:
"Das Angebot des erstplatzierten Bieters (Fa. F.) weicht um - 11,25 % von der LV-Kostenberechnung ab. Nach erster Prüfung der Einheitspreise konnten teilweise sehr hohe bzw. sehr niedrige Einheitspreise, im Vergleich zur LV-Kostenberechnung sowie auch zu den Einheitspreisen der Mitbewerber, festgestellt werden. Aufgrund der Abweichung von mehr als 10 % zur LV-Kostenberechnung sowie der teilweise sehr untersetzten bzw. überhöhten Einheitspreise wird festgelegt vertieft in die Preisprüfung einzusteigen.
Zusätzlich zum FB 223 wird bereits mit FB 3216 EU eine Aufklärung der Einheitspreise, welche bereits ohne vertiefte Preisprüfung als sehr auffällig einzustufen sind, mit abgefragt. Dies erscheint sinnvoll, da so evtl. Zeit gewonnen werden kann, um den Zuschlag noch in 2020 zu erteilen, insofern die vertiefte Preisprüfung keinen weiteren Aufklärungsbedarf hervorbringt."
Mit dem Formblatt 3216EU VHB Bayern (Anlage AS 3) forderte die Vergabestelle die Antragstellerin am 20. November 2020 hiernach u.a. auf, das Formblatt 223 bis spätestens zum 26. November 2020 vorzulegen. Diese Vorlageaufforderung war mit dem Hinweis versehen, dass das Angebot nach § 16 EU Nr. 4 VOB/A ausgeschlossen wird, wenn die Angaben nicht binnen der Frist "vollständig" vorgelegt werden. Darüber hinaus bat die Vergabestelle die Antragstellerin in Bezug auf im Einzelnen aufgeführte Positionen des Leistungsverzeichnisses unter Setzun...