Leitsatz (amtlich)
Der Verwalter handelt vorwerfbar pflicht- und treuwidrig, wenn er die von ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Amt geschuldete Rechnungslegung jahrelang verzögert und dadurch erhebliche Überziehungszinsen zu Lasten des als offenes Treuhandkonto geführten Gemeinschaftskontos verursacht.
Der ehemalige Verwalter kann Freistellung von diesen Überziehungszinsen nicht im Rahmen seines grundsätzlich bestehenden Aufwendungsersatzanspruchs verlangen, da die Zinslast einen Schaden darstellt, den der Verwalter den Wohnungseigentümern wegen schuldhafter Pflichtverletzung zu erstatten hat.
Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 4 T 254/03) |
AG Moers (Aktenzeichen 63-II 13/01 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des 3. Rechtszuges.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Beschwerdewert: bis 35.000 Euro.
Gründe
I. Die Antragsgegner sind Mitglieder der vorbezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragstellerin war von Ende 1992 bis zum 31.3.1996 als Verwalterin für die Eigentümergemeinschaft tätig. Das Gebäude stand ursprünglich im Alleineigentum eines Herrn M.. Die Wohnungen in dem Objekt waren vermietet. Die Antragstellerin führte ursprünglich die Mietverwaltung im Auftrag von Herrn M. durch.
Durch Teilungserklärung vom 13.4.1992 wurde das Objekt in Eigentumswohnungen aufgeteilt, welche teilweise von den Antragsgegnern erworben wurden. Diese Wohnungen blieben weiterhin vermietet. Aufgrund einer Absprache zwischen Herrn M. und den Antragsgegnern zahlten die Mieter den Mietzins weiterhin auf ein Privatkonto des Herrn M. bei der Sparkasse K., zu dem die Antragstellerin Kontovollmacht hatte. Mit Beginn ihrer Verwaltertätigkeit richtete die Antragstellerin ein eigenes Verwalterkonto als offenes Treuhandkonto für die Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Stadtsparkasse W. ein. Zwischen Herrn M. und den Parteien war vereinbart, dass die fälligen Wohngeldvorschüsse jeweils von den auf dem Konto bei der Sparkasse K. eingehenden Mietzahlungen entnommen werden sollten. Der jeweilige Überschuss sollte dann an die Antragsgegner überwiesen werden. Diese Methode wurde einige Monate lang erfolgreich praktiziert. Bereits im Jahr 1993 stellte sich jedoch heraus, dass auf dem Verwalterkonto in W. keine ausreichenden Vorschüsse eingingen, um die Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu decken.
Ende 1993 wies das Verwalterkonto einen Minussaldo von 14.034,95 DM auf. Da Herr M. von seinem Privatkonto bei der Sparkasse K. private Verbindlichkeiten tilgte, wies auch dieses Konto bald einen Minussaldo auf. Nachdem Herr M. seine Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen konnte, gab er am 24.10.1994 die eidesstattliche Versicherung ab. Da auch die Antragsgegner nur noch unregelmäßig Wohngeldzahlungen erbrachten, geriet das Treuhandkonto weiter ins Soll. Zum 31.12.1994 war es mit 21.632,24 DM ins Minus geraten. Zum 31.12.1996 wies das Konto einen Sollbetrag i.H.v. 46.315,66 DM auf.
Da die Antragstellerin für das von ihr errichtete Verwaltertreuhandkonto persönlich haftet, nimmt sie die Antragsgegner nunmehr auf Freistellung von ihrer Kontoverbindlichkeit unter Einbeziehung der bis zum 1.7.2002 aufgelaufenen Überziehungszinsen in Anspruch.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der gegen sie bestehenden Forderung der Stadtsparkasse W. auf Ausgleichung des dort für sie geführten Kontos Nr. X. i.H.v. 52.235,01 Euro nebst 5,25 % Zinsen seit dem 1.7.2002 freizustellen.
Die Antragsgegner haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen und geltend gemacht:
Der Freistellungsanspruch der Antragstellerin sei ursprünglich nicht fällig gewesen, da die Antragstellerin es unterlassen habe, für die Jahre 1994 und 1995 Abrechnungen vorzulegen. Auch mit Schriftsatz vom 9.5.2001, zugestellt am 18.5.2001, habe die Antragstellerin keine ordnungsgemäßen Abrechungen für die Jahre 1994, 1995 und das 1. Quartal 1996 vorgelegt, wozu diese verpflichtet gewesen sei. Für das Jahr 1996 schulde sie zwar keine Abrechnung für das gesamte Kalenderjahr, aber eine verständliche und nachprüfbare Saldenübersicht nebst Belegen für das letzte Quartal ihrer Verwaltung. Die vorgelegte Saldenübersicht sei nicht nachprüfbar, es sei nicht nachvollziehbar, welche Einnahmen die Antragstellerin erlangt und welche Ausgaben sie im fraglichen Zeitraum getätigt habe.
Die Antragstellerin habe ihre Pflichten als Verwalterin gröblich verletzt, wodurch ihnen - den Antragsgegnern - Schadensersatzansprüche erwachsen seien. Nachdem auf dem Verwalterkonto keine Gelder eingegangen seien, sei die Antragstellerin verpflichtet gewesen, gegen säumige Schuldner gerichtlich vorzugehen. Insbesondere hätte sie gegen Herrn M. gerichtliche Schritte einleiten müssen. Seit November 1992 sei sie aufgrund ihrer Kontovollmacht über dessen finanzielle Situation informiert gewesen, habe es aber pflichtwidrig unterlassen, die Eigentümergemeinschaft hiervon zu unterrichte...