Verfahrensgang
BKartA (Beschluss vom 16.11.2011; Aktenzeichen B 2-36/11) |
Tenor
I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis zu 7. gegen denBeschluss des Bundeskartellamts vom 16.11.2011- B 2-36/11 - werden zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Den Beteiligten zu 1. bis zu 7. fallen darüber hinaus die dem Bundeskartellamt und der Beigeladenen zu 1. in der Beschwerdeinstanz zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7 Mio. EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1. - fortan auch: U. - ist die Holdinggesellschaft der U.-Gruppe, die im Bereich der Erfassung von Schweinen, Sauen und Rindern zur Schlachtung, dem Absatz von Frischfleisch, der Fleischverarbeitung und der Verwertung von Schlachtabfällen tätig ist. Gesellschafter von U. sind die D. U. sr. und S. U. mit Anteilen von jeweils 50 %. Die U.-Gruppe, die den eigenen Angaben der Beteiligten zu 1. zufolge von D. U. sr. beherrscht wird, betreibt jeweils Schlachthöfe und Zerlegebetriebe für Schlachtschweine und Schlachtsauen in... In 2010, dem letzten Geschäftsjahr vor der Anmeldung des hier zur Beurteilung stehenden Zusammenschlussvorhabens, lag der weltweite Gesamtumsatz der U.-Gruppe bei [...] Mrd. Euro, wovon [...] Mrd. Euro auf die Europäische Union und [...] Mrd. Euro auf Deutschland entfielen. In 2014 erreichte der weltweite Konzernumsatz ungefähr... Mrd. Euro.
D. U. sr. ist zudem Mehrheitsgesellschafter aller zur so genannten zur N.-Gruppe gehörenden Gesellschaften. Die zur N.-Gruppe ist im Bereich der Herstellung von Wurstwaren tätig, ihr weltweiter Gesamtumsatz lag im Jahr 2010 bei [...] Mio. Euro. Die kumulierten Gesamtumsätze von U. (Gruppe) und zur N. (Gruppe) lagen, Innenumsätze außer Betracht gelassen, in 2010 weltweit bei [...] Mrd. Euro, von denen etwa [...] Mrd. Euro auf die EU und ca. [...] Mrd. Euro auf Deutschland entfielen.
Die Beteiligten zu 2. bis zu 5. - fortan zusammen auch: S. - betreiben einen Schlachthof für Schweine und Sauen in Schöppingen; neben der Schlachtung selbst erfasster Schlachttiere betreibt S. in diesem Schlachthof auch so genannte "Lohnschlachtung" von Sauen, die zuvor von der Beigeladenen zu 1. - fortan auch: X. - erfasst worden sind. Im Jahr 2010 betrug der weltweite Gesamtumsatz von S. [...] Mio. Euro, der vollständig auf die EU entfiel. Hiervon wurden [...] Mio. Euro in Deutschland erzielt.
An allen S.-Gesellschaften waren zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens Herr I. S. und die Beteiligten zu 6. und zu 7. (mit Anteilen von zusammen jeweils 100 %) beteiligt. Herr I. S. ist während des Fusionskontrollverfahrens verstorben und von der Beteiligten zu 8. allein beerbt worden. Seine letztwillige Verfügung ordnete zu Gunsten der Beteiligten zu 6. und zu 7. Vermächtnisse über die von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteile an, diese hat die Beteiligte zu 8. nach Beschwerdeeinlegung erfüllt.
X. ist ein genossenschaftlich organisiertes Unternehmen, das im Bereich der Schlachtung und Zerlegung von Schlachtschweinen, Schlachtsauen, Kälbern und Rindern sowie dem Absatz des aus diesen Tieren gewonnenen Fleisches tätig ist. Die X.-Gruppe erzielte vor der angefochtenen Amtsentscheidung einen weltweiten Gesamtumsatz von etwa [...] Mrd. Euro. X. betreibt Schlachthöfe in..., von denen die ersten vier auch eine angeschlossene Zerlegeeinrichtung für Schlachtschweine haben. X. lässt daneben - wie bereits erwähnt - Schlachtsauen im Schlachthof S. "lohnschlachten". Zudem hat X. auf dem Gelände dieses Schlachthofs bei S. eine Zerlegeeinrichtung für geschlachtete Sauen angemietet. Die Verträge zwischen S. und X. über die Lohnschlachtung sind mit einer einjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Monats kündbar; der auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietvertrag über die Zerlegeeinrichtung ist zum 30.6. mit einer einjährigen Kündigungsfrist kündbar.
Mit dem am 9.3.2011 angemeldeten Zusammenschlussvorhaben beabsichtigt U., jeweils.. % der Anteile an den vier S.-Gesellschaften zu erwerben; die jeweils übrigen Anteile sollen bei den Beteiligten zu 6. und zu 7. verbleiben.
Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschluss untersagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Fusion würde zu der Verstärkung einer bereits bestehenden marktbeherrschenden Stellung von U. auf den Märkten (1) für die Erfassung von lebenden Sauen zur Schlachtung in Deutschland und (2) für den Absatz von zerlegtem Sauenfleisch in Deutschland führen.
Hiergegen richten sich die frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden der Beteiligten; die Beteiligte zu 8. hat im Rahmen der Beschwerdebegründung erklärt, ihr Rechtsmittel wegen zwischenzeitlichen Fortfalls der Beschwer nicht mehr weiterzuverfolgen (vgl. hierzu Beschwerdebegründung v. 16.5.2012, S. 3).
Die Beteiligten zu 1. bis zu 7. (nachfolgend: die Beteiligten) greifen die Marktabgrenzung des Amts an: Sie m...