Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.10.2016; Aktenzeichen XII ARZ 40/16)

 

Tenor

Die Sache wird in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

In § 5 Abs. 2 FamFG besteht für den Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG nach Auffassung des Senats zwar keine Regelungslücke, weil die hier vorgesehene Bestimmungszuständigkeit einem Oberlandesgericht nur als im Rechtszug höherem Gericht zustehen kann, weshalb eine Abgabe durch das Beschwerdegericht an ein anderes Beschwerdegericht nach Auffassung des Senats ausgeschlossen ist, wie auch bereits das OLG Bremen entschieden hat. Für diese Auffassung des Senats, dass eine Abgabemöglichkeit während des Beschwerderechtszugs von einem Oberlandesgericht an ein anderes mit Bestimmungszuständigkeit nach § 5 Abs. 2 FamFG gesetzlich nicht vorgesehen ist, spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm:

Laut Begründung (Bundestags-Drucksache 16/6308) entspricht § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG inhaltlich dem bisherigen § 46 Abs. 2 S. 1 FGG, der im 2. Halbsatz eine dem § 5 Abs. 1 S. 1 2. HS FGG entsprechende Entscheidungszuständigkeit eines oberen Gerichts enthielt. Exakt diesem bisherigen § 5 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz FGG sollte laut Begründung § 5 Abs. 2 FamFG entsprechen. Mithin war und ist grundsätzlich allein eine Bestimmungszuständigkeit eines oberen Gerichts vorgesehen. Da es im Verhältnis der Oberlandesgerichte untereinander an einem oberen Gericht fehlt - der Bundesgerichtshof scheidet als oberes Gericht laut ausdrücklicher gesetzlicher Regelung aus -, fehlt auch eine Bestimmungszuständigkeit im Verhältnis der Oberlandesgerichte untereinander, woraus geschlossen werden muss, dass - jedenfalls bei fehlender Übernahmebereitschaft eines Oberlandesgerichts - eine Abgabemöglichkeit einer Kindschaftssache während eines Beschwerdeverfahrens von einem Oberlandesgericht an ein anderes gesetzlich ausgeschlossen ist. Dass eine Abgabe des Beschwerdeverfahrens unmittelbar an das Oberlandesgericht Düsseldorf beabsichtigt ist, hat das OLG Karlsruhe mit seinem ergänzenden Beschluss vom 22.7.2016 klargestellt.

Da das Oberlandesgericht Karlsruhe an seiner Abgabeentscheidung und der für sich reklamierten Bestimmungszuständigkeit nach § 5 Abs. 2 FamFG allerdings festhält, ist eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 3 ZPO notwendig.

Wegen der Gründe für die fehlende Übernahmebereitschaft nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 18.7.2016. Wollte man die Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe billigen, besteht die Gefahr, dass Sorgeberechtigte durch Verzögerung des Verfahrens und Verbringung der betroffenen Kinder in einen anderen Bezirk sich das ihnen genehme Beschwerdegericht aussuchen können, sofern das an sich zuständige Beschwerdegericht gerade bei "unbequemen" Beteiligten in Anwendung der §§ 4, 5 Abs. 2 FamFG selbst ein anderes Beschwerdegericht als zuständiges Gericht bestimmen könnte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10174861

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