Leitsatz (amtlich)

1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur den Referenzpreis für Verlustenergie auf der Basis eines 12-monatigen Durchschnittspreises ermittelt und der Preis sich hierbei anhand an der EEX-Strombörse gehandelter Phelix-Year-Futures (Baseload- bzw. Peakload-Futures im Verhältnis 76 % zu 24 %) errechnet.

2. Es ist nicht erforderlich, die Verlustenergiemenge als jährlich anpassbar, volatil, i.S.d. § 11 Abs. 5 ARegV einzuordnen.

 

Normenkette

EnWG § 21 Abs. 2 S. 1, § 21a Abs. 5 S. 4, § 29 Abs. 1, § 71 S. 1, § 84 Abs. 2 S. 2, § 84 S. 4; VwVfG §§ 30, 39, 45 Abs. 2; ARegV § 11 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Nr. 4a; StromNEV § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Bundesnetzagentur (Beschluss vom 20.03.2013; Aktenzeichen BK8-12/011)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.06.2016; Aktenzeichen EnVR 62/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen vom 2.4.2013 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20.3.2013, BK8-12/011, wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsnetz ... Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich gegen die Berechnung der Verlustenergiekosten.

Die Bundesnetzagentur hatte mit der "Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der zweiten Regulierungsperiode" vom 20.3.2013, BK 8-12/011, Verlustenergiekosten als volatile Kosten eingestuft. Ferner hat sie den Berechnungsmodus vorgegeben, nach dem alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ab der zweiten Regulierungsperiode, beginnend mit dem 1.1.2014, die ansatzfähigen Verlustenergiekosten zu berechnen, und entsprechend die Erlösobergrenzen anzupassen haben (Tenorziffer 1). Danach ergeben sich die im jeweiligen Kalenderjahr ansatzfähigen Verlustenergiekosten aus dem Produkt des Referenzpreises und der ansatzfähigen Menge (Tenorziffer 2). Der Referenzpreis für die zu berücksichtigenden Verlustenergiekosten wird auf der Basis eines 12-monatigen Durchschnittspreises, beginnend 18 Monate vor dem jeweiligen Lieferjahr, ermittelt. Der Referenzpreis wird anhand an der EEX-Strombörse gehandelter Tages-Börsenkurse, zu 76 % aus dem Baseload-Preis und zu 24 % aus dem Peakload-Preis, berechnet. Der Baseload- und Peakload-Preis ergibt sich dabei jeweils als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im genannten Jahres-Zeitraum gehandelten Phelix-Year-Futures (Baseload- bzw. Peakload-Futures). Die in der jeweiligen Regulierungsperiode ansatzfähige Verlustenergiemenge verändert sich hingegen nicht kalenderjährlich, sondern bestimmt sich anhand des nach § 6 Abs. 1 ARegV anerkannten Wertes des Basisjahres 2011 und bleibt für die Regulierungsperiode unverändert. Ein Ist-Abgleich findet nicht statt, tatsächliche Mehr- oder Mindererlöse werden damit nicht ausgeglichen, Differenzen kann der Netzbetreiber als Bonus behalten bzw. hat sie als Malus zu tragen (Tenorziffer 3).

Die Bundesnetzagentur hat die Festlegung auf § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV gestützt. Mit der Festlegung sollten die durch die Kostenschwankungen in Bezug auf das Basisjahr 2011 entstehenden Kostenüber- und -unterdeckungen berücksichtigt und jährlich angepasst werden können, weil die Beschaffungspreise für die Verlustenergiekosten volatil seien. Die Regelung sorge so für die Verlässlichkeit der Kostenerstattung. Weil der Netzbetreiber Einfluss auf die Höhe der Beschaffungskosten habe, sei es zwingend erforderlich, die Kosten einer Effizienzkontrolle zu unterziehen. Die Festlegung diene der Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs (§ 32 Abs. 1 ARegV, §§ 20 - 21a EnWG).

Zur Ermittlung der Referenzpreise hatte die Bundesnetzagentur die tatsächlichen Preise für die Beschaffung von Verlustenergie ausgewertet, die von den Verteilernetzbetreibern im Regelverfahren zum 30.6.2012 im Rahmen der Datenbankabfrage für die Bestimmung des Ausgangsniveaus für die zweite Regulierungsperiode übermittelt worden waren. Die Behörde verweist in der Festlegung darauf, dass sie 98 Einzelwerte heranzogen und diese um oberhalb der 2-fachen Standardabweichung liegende Ex-tremwerte bereinigt habe. Nachdem die im Konsultationsverfahren ursprünglich geplante Aufteilung des Baseload-/Peakload-Verhältnisses von 80 % zu 20 % erheblich kritisiert worden war, hatte die Bundesnetzagentur konkrete Daten ausgewertet. Anhand der Datengrundlage hatte sich dann ein ungewichteter Durchschnitt der Baseload-/Peakload-Preise von 76 % zu 24 % ergeben. Dieses Aufteilungsverhältnis ist in die Festlegung übernommen worden.

Die Fixierung der Verlustenergiemenge auf den Wert des Basisjahres 2011 sei sachgerecht, weil die Menge langfristig durch den Netzbetreiber beeinflusst werden könne und so ein Anreiz gesetzt werde, die Verlustenergiemenge zu senken. § 27 Abs. 1 Nr. 6 StromNEV erlaube, dass ein Verfahren zur Bestimmung der Netzverluste und damit zur Bestimmung von effi...

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