Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.07.2011; Aktenzeichen 10 O 348/10) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt die Berufung des Klägers gegen das am 5. Juli 2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 348/10) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ihm erteilten Hinweisen bis zum 22. Dezember 2011.
Wert: 160.211,92 €.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts (§ 522 ZPO).
I.
Die Klage ist, daran hat auch das Berufungsvorbringen nichts geändert, unbegründet. Ein Zahlungsanspruch ist weder aus §§ 280 Abs. 1, 311, 249 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund schlüssig dargetan.
1. Allerdings geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass zwischen den Parteien in Bezug auf die Wertpapiergeschäfte (Zeichnung und Erwerb von Zertifikaten), die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, jedenfalls stillschweigend Anlageberatungsverträge zu Stande kamen.
Ein Beratungsvertrag zwischen einer Bank und deren Kunden wird dadurch geschlossen, dass ein Anlageinteressent an das Kreditinstitut oder umgekehrt dieses an den Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden bzw. zu beraten. Dabei erfolgt der Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs, wobei es gleichgültig ist, ob der Kunde von sich aus die Dienste und die Erfahrung der Bank in Anspruch nehmen wollte oder hierfür ein Entgelt vereinbart worden ist (st. Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. März 2011, XI ZR 191/10, [...] Tz. 19, m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. März 2006, XI ZR 63/05, [...] Tz. 10; BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, XI ZR 12/93, [...] Tz. 11 f.; OLG Celle, Urteil vom 21. April 2010, 3 U 202/09, [...] Tz. 29).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Zeichnung/Kauforder bezüglich der vorgenannten Wertpapiergeschäfte erfolgte nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien nach vorheriger Beratung des Klägers und der Zedentin durch einen Mitarbeiter der Beklagten.
2. Ein Anlageberater muss in Bezug auf das Anlageobjekt rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009, III ZR 169/08, [...] Tz. 19; BGH, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007, III ZR 44/06, [...] Tz. 10). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urteil vom 27. September 2011, XI ZR 182/10, [...] Tz. 22; BGH, Urteil vom 22. März 2011, XI ZR 33/10, [...] Tz. 20). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 27. September 2011, XI ZR 182/10). Während die Aufklärung des Kunden über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011, XI ZR 33/10, [...] Tz. 20; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009, XI ZR 337/08, [...] Tz. 19).
Dass die dem Kläger und der Zedentin durch die Mitarbeiter der Beklagten gewährte Anlageberatung diesen Anforderungen nicht genügte, diese insbesondere über diejenigen Eigenschaften und Risiken, die unter Berücksichtigung ihres Wissenstandes, ihrer Risikobereitschaft und ihres Anlageziels für ihre Anlageentscheidung von Bedeutung waren, nicht hinreichend aufgeklärt wurden, ist vom Kläger, der hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011, III ZR 84/10, [...] Tz. 17; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, IX ZR 494/06, [...] Tz. 18; BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, III ZR 205/05, [...] Tz. 7; BGH, Urteil vom 9. Mai 2000, XI ZR 159/99, [...] Tz. 27), nicht hinreichend dargetan worden. Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass der Anlageberater, im Hinblick auf die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten, die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im E...