Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.07.2011; Aktenzeichen 10 O 348/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Juli 2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 348/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das am 5. Juli 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (10 O 348/10) ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau (künftig: Zedentin) auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlagenberatung im Rahmen von Wertpapierkäufen in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage mit am 5. Juli 2011 verkündetem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne die Beklagte nicht auf Schadenersatzanspruch in Anspruch nehmen, weil er die auf Empfehlung der Beklagten erworbenen Wertpapiere dieser nicht gemäß § 250 Satz 2 BGB unter Fristsetzung zur Abnahme angeboten habe, weswegen sein Schadenersatzanspruch "ins Leere" gehe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge und der Einzelheiten der Urteilsgründe wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sei gemäß § 520 BGB ausgeschlossen, weil er der Beklagten nicht zuvor die von ihr empfohlenen Wertpapiere zur Abnahme angeboten habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2011 (10 O 348/10) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 160.212,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (Bl. 128 ff GA). Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012 Einwendungen erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist aus den fortgeltenden Gründen des Hinweisbeschlusses vom 1. Dezember 2011 offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung. Auch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Ferner ist nach den Umständen des Falls auch keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 ZPO).
A.
Der Senat hat dem Kläger folgende Hinweise erteilt:
"Die Klage ist, daran hat auch das Berufungsvorbringen nichts geändert, unbegründet. Ein Zahlungsanspruch ist weder aus §§ 280 Abs. 1, 311, 249 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund schlüssig dargetan.
1.
Allerdings geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass zwischen den Parteien in Bezug auf die Wertpapiergeschäfte (Zeichnung und Erwerb von Zertifikaten), die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, jedenfalls stillschweigend Anlageberatungsverträge zu Stande kamen.
Ein Beratungsvertrag zwischen einer Bank und deren Kunden wird dadurch geschlossen, dass ein Anlageinteressent an das Kreditinstitut oder umgekehrt dieses an den Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden bzw. zu beraten. Dabei erfolgt der Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs, wobei es gleichgültig ist, ob der Kunde von sich aus die Dienste und die Erfahrung der Bank in Anspruch nehmen wollte oder hierfür ein Entgelt vereinbart worden ist (st. Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. März 2011, XI ZR 191/10, [...] Tz. 19, m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. März 2006, XI ZR 63/05, [...] Tz. 10; BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, XI ZR 12/93, [...] Tz. 11 f.; OLG Celle, Urteil vom 21. April 2010, 3 U 202/09, [...] Tz. 29).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Zeichnung/Kauforder bezüglich der vorgenannten Wertpapiergeschäfte erfolgte nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien nach vorheriger Beratung des Klägers und der Zedentin durch einen Mitarbeiter der Beklagten.
2.
Ein Anlageberater muss in Bezug auf das Anlageobjekt rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. BGH, Urteil v...