Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 660 M 702/23) |
Tenor
Die Zuständigkeitsbestimmung wird abgelehnt.
Die Sache wird dem Amtsgericht Kassel - Vollstreckungsgericht - zur weiteren Bearbeitung übersandt.
Gründe
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding (Az. 22-1244089-0-5). Das Amtsgericht Kassel - Vollstreckungsgericht - hat durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21.03.2023 Forderungen des Schuldners gegen Drittschuldner gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Diesen Beschluss hat der im Bezirk des Amtsgerichts Düsseldorf ansässige Gerichtsvollzieher in seinem Bezirk einer Drittschuldnerin - A., B.-Straße 0, 00000 C.-Stadt - zugestellt und hierzu eine Kostenrechnung vom 15.03.2023 erstellt.
Mit seiner am 12.05.2023 bei dem Amtsgericht Düsseldorf angebrachten Erinnerung wendet sich der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Düsseldorf teilweise gegen den Ansatz in der Kostenrechnung.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat sich durch Beschluss vom 14.07.2023 (Az. 660 M 702/23) für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das seiner Ansicht nach zuständige Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Kassel abgegeben. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner sei eine Vollstreckungshandlung, sodass für die Entscheidung über die Erinnerung gemäß § 766 Abs. 2 letzter Fall ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig sei. Eine Zustellung dieses Beschlusses ist nicht verfügt worden; er sollte nach der Verfügung an den Schuldner, die Gläubigerin, den Gerichtsvollzieher und den Bezirksrevisor übersandt werden.
Das Amtsgericht Kassel hat sich seinerseits durch Beschluss vom 18.09.2023 (Az. 620 M 1144/23) für unzuständig erklärt, die Übernahme abgelehnt und die Sache an das Amtsgericht Düsseldorf zurückgeschickt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Gerichtsvollzieher sei nicht als Vollstreckungsorgan tätig geworden, sondern als Zustellungsorgan. Damit komme keine Erinnerung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO in Betracht, sondern die Erinnerung gegen den Kostenansatz sei gemäß § 5 GvKostG zu behandeln. Diesen Beschluss hat das Amtsgericht Kassel lediglich durch Rücksendung der Akte an das Amtsgericht Düsseldorf diesem gegenüber bekannt gemacht und die Beiakte an den Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Düsseldorf zurückgesandt.
Durch Beschluss vom 26.10.2023 hat das Amtsgericht Düsseldorf sich erneut für unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht unter Vertiefung seiner Argumentation zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Hinsichtlich dieses Beschlusses hat es die Zustellung an die Parteien sowie den Bezirksrevisor beim Amtsgericht Düsseldorf veranlasst.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. 1. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen, da das Amtsgericht Düsseldorf als das zunächst angerufene Gericht in seinem Bezirk liegt und das zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen indes nicht vor.
Zwar ist grundsätzlich auch die Entscheidung negativer Kompetenzkonflikte, bei denen in Frage steht, ob eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts oder eines sonstigen Gerichts begründet ist, entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2005, Az. X ARZ 409/04, zit. nach juris, dort Rn. 4; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage, § 36, Rn. 39).
Dies setzt jedoch jeweils "rechtskräftige" Entscheidungen der beteiligten Gerichte voraus. Eine jeweils rechtskräftige Erklärung der Unzuständigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn es sich um eine nach dem Prozessrecht unanfechtbare Verfahrensentscheidung handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2013, Az. X ARZ 507/12, zit. nach juris, dort Rn. 5, Toussaint in: BeckOK ZPO, 50. Edition, Rn. 41; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage, § 36, Rn. 35). Hierzu ist im Grundsatz eine weitere Voraussetzung, dass der Beschluss den Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht worden ist; die Mitteilung an nur eine Partei stellt noch keine "rechtskräftige" Unzuständigkeitserklärung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dar (vgl. Beschluss des Senats vom 19.01.2015, Az. I-5 SA 83/14, Orientierungssatz und Rn. 8 bei juris; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung 35. Auflage, § 36 ZPO Rn. 35 m. w. N.). Vorliegend ist hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.07.2023 und des Beschlusses des Amtsgerichts Kassel - Vollstreckungsgericht - jeweils keine förmliche Zustellung erfolgt. Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel - Vollstreckungsgericht - ist den Parteien laut zugehöriger Verfügung insgesamt nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Hinsichtlich des letzten Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26.10.2023 ist dagegen die Zustellung an d...