Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen T 40/23) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21.09.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 19.09.2023 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Gläubigerin beantragte am 13.12.2022 unter Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Amtsgericht Kleve den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Den Antrag an die Beschwerdegegnerin, die nach § 829 Abs. 2 ZPO erforderlichen Zustellungen an den Drittschuldner und den Schuldner zu bewirken, stellte die Gläubigerin hier nicht unmittelbar, sondern bediente sich hierfür der Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde am 28.12.2022 erlassen und an die Beschwerdegegnerin in Papierform übermittelt, da zu diesem Zeitpunkt in der Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts Kleve der elektronische Rechtsverkehr noch nicht eröffnet war. Nach Fertigung von Kopien stellte die Beschwerdegegnerin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner und die Drittschuldnerin zu. Die Kopien stellte sie der Gläubigerin mit Kostenrechnung vom 11.01.2023 mit 10 EUR in Rechnung.
Die Beschwerdeführerin hat gegen den Ansatz der Dokumentenpauschale unter dem 14.06.2023 Erinnerung eingelegt, der die Beschwerdegegnerin nicht abgeholfen hat und die das Amtsgericht Kleve mit Beschluss vom 11.08.2023 - unter Zulassung der Beschwerde - zurückgewiesen hat. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 24.08.2023 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, der Ansatz der Dokumentenpauschale sei nicht gerechtfertigt, weil die Gläubigerin den Antrag an das Amtsgericht elektronisch gestellt habe und sie daher nach § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht verpflichtet gewesen sei, Abschriften beizufügen. Das Landgericht hat - unter Zulassung der weiteren Beschwerde - die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass zwischen dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das Amtsgericht und dem Zustellungsersuchen an die Beschwerdeführerin zu unterscheiden sei. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 22.08.2023 (Az.: 25 W 192/23, BeckRS 2023, 21370) hat es ausgeführt, es sei allein entscheidend darauf abzustellen, in welcher Form der Antrag bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sei. Dies sei hier in Papierform erfolgt, weshalb die Dokumentenpauschale zu Recht angesetzt worden sei. Die Gläubigerin hätte auch von der Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts absehen können und die erforderlichen Abschriften selbst beibringen können. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin weitere Beschwerde eingelegt. Sie hat ausgeführt, es könne nicht darauf abgestellt werden, in welcher Form das zuzustellende Schriftstück bei der Beschwerdegegnerin eingehe, denn dies hänge allein von dem Umstand ab, ob in der jeweiligen Volltreckungsabteilung des Amtsgerichts bereits der elektronische Rechtsverkehr eröffnet sei oder nicht. Dies könne aber nicht zu Lasten des jeweiligen Gläubigers gehen.
II. Die weitere Beschwerde ist nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässig, nachdem das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat.
Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG).
Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht 10 EUR für die Fertigung der Kopien nach KV Nr. 700 Nr. 1 lit. a) und b) Anlage zum GvKostG in der Kostenrechnung vom 11.01.2023 angesetzt.
1. Nach der KV Nr. 700 GvKostG ist der Gerichtvollzieher berechtigt, für Kopien
a) die auf Antrag gefertigt oder per Telefax übermittelt werden
b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen
die angegebene Pauschale zu berechnen.
Beide Voraussetzungen liegen hier vor.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Kopien des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf Antrag der Gläubigerin gefertigt.
Grundsätzlich gilt hierbei Folgendes:
Ein Gläubiger hat gemäß § 829 Abs. 2 ZPO den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner und dem Schuldner zustellen zu lassen. Für die Bewirkung dieser Zustellung ist gemäß § 192 Abs. 1 ZPO der Gerichtsvollzieher zuständig, den der Gläubiger mit der Zustellung zu beauftragen hat. Der Gläubiger hatte dabei die Wahl, dem Gerichtsvollzieher den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg zur Verfügung zu stellen (§ 193 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch bei der Einschaltung der Geschäftsstelle in die Übermittlung (§ 192 Satz 2 ZPO). Entscheidet er sich für die elektronische Variante und erfordert die Zustellung bei dem Schuldner und oder dem Drittgläubiger eine solche in Papierform, hat er dem G...