Leitsatz (amtlich)
Der am wirtschaftlichen Interesse zu orientierende Streitwert für die Klage auf Wegnahme von Stromzählern zur Unterbrechung der Energieversorgung bemisst danach, welcher Schaden dem Versorger bei Fortsetzung der Lieferungen in den nächsten sechs Monaten voraussichtlich entstehen wird, wobei die Vorauszahlungen zugrunde zu legen sind.
Normenkette
ZPO § 3; GKG § 62
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 18.06.2012; Aktenzeichen 4 O 444/11) |
Tenor
Auf das Rechtsmittel wird der angefochtene Beschluss geändert.
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Wert für den 1. Rechtszug (unter Änderung der landgerichtlichen
Festsetzung): Bis 3.000 EUR;
ab 31.5.2012: Bis 1.500 EUR;
Wert für das Beschwerdeverfahren: Bis 700 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin belieferte das Grundstück des Beklagten, in Mühlheim an der Ruhr, seit Jahren mit Strom. In dem Gebäude auf dem Grundstück des Beklagten befinden sich mehrere Stromzähler mit vier verschiedenen Lieferverträgen.
Unter der Kundennummer 000, zu der Strom ausschließlich über den Zähler mit der Nr. 000 verbraucht wurde, stellte die Klägerin dem Beklagten für den Zeitraum vom 28.2.2009 bis 26.2.2010 das Entgelt für 4538 kWh in Rechnung. Für den Nachfolgezeitraum vom 27.2.2010 bis zum 21.2.2011 berechnete sie das Entgelt für 24.805 kWh.
Mit Schreiben vom 31.8.2011 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen eines Betrages von 6.842,76 EUR. Unter dem 11.1.2012 bezifferte die Klägerin eine die Kundennummer 000 betreffende offene Forderung auf 9.042,76 EUR.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der berechnete Verbrauch sei bei dem Beklagten tatsächlich angefallen; mit Einwendungen zur der Rechnung bzw. des Verbrauchs könne der Beklagte nicht gehört werden. Sie wolle verhindern, dass der Beklagte weiterhin (kostenlos) Strom in beliebiger Menge entnehme. Mehrere Versuche, die Energielieferung an den Beklagten einzustellen, seien erfolglos geblieben, weil der Beklagte den Zutritt zum Zwecke der Unterbrechung der Energielieferung nicht gestattet habe.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH, Reeser Landstraße 41,46483 Wesel, der durch die Klägerin beauftragt wird, Zutritt zu der Abnahmestelle in Mühlheim an der Ruhr, auch zwangsweise durch den Gerichtsvollzieher, zu gestatten und die Einstellung der Versorgung durch Ausbau der Stromzähler Nr. 000 und 000 zu dulden.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, er wisse nicht, auf welche Verträge die Klägerin welche von ihm erbrachten Leistungen verbuche. Für ihn stelle sich das Objekt als ein einheitliches Haus mit einem einheitlichen Zähler und einem einheitlichen Vertrag dar. Seiner Bitte um Überprüfung der Messeinrichtung sei die Klägerin nicht nachgekommen; offenbar sei ein Fehler bei der Abrechnung unterlaufen, möglicherweise die Zählereinrichtung defekt; die Verbrauchssteigerung von rund 600 % innerhalb eines Jahres mache das Vorliegen eines Fehlers zumindest wahrscheinlich. Trotz eines entsprechenden Verlangens habe die Klägerin bislang die Messeinrichtung nicht überprüft.
Der Beklagte wechselte für den unter der Kundennummer 000 laufenden Zähler Nr. 000 zum 30.4.2012 den Stromlieferanten. Da über den anderen Zähler zur Kundennummer 000, namentlich den Zähler mit der Nr. 000, seit Jahren kein Verbrauch mehr erfolgt war, haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2012 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das LG hat mit Beschluss vom 18.6.2012 dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und zur Begründung ausgeführt:
Soweit nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden sei, führe dies zu einer Kostenbelastung des Beklagten. Dabei seien die näheren Umstände und Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärungen geführt haben sowie der vermutliche Verfahrensausgang ohne Erledigung zu berücksichtigen. Eine entsprechende summarische Prüfung ergebe, dass die Klägerin in dem Rechtsstreit im Falle der Fortführung obsiegt haben würde.
Die Klägerin habe gem. §§ 9, 19 Abs. 2 GW Strom von dem Beklagten verlangen können, einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers Zutritt zu der Abnahmestelle In Mühlheim an der Ruhr, auch zwangsweise durch einen Gerichtsvollzieher, zu gestatten und die Einstellung der Versorgung durch Ausbau der Stromzähler Nr. 000 und 000 zu dulden. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 GW Strom sei die Klägerin berechtigt gewesen, den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Die Voraussetzungen hierfür hätten insbesondere in Form der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung durch den Beklagten vorgelegen. Das Bestreiten der Zahlungsv...