Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 22.12.2009; Aktenzeichen 17 O 327/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des LG Wuppertal vom 22.12.2009 (17 O 327/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin errichtete als Bauträgerin die Wohnungseigentumsanlage E ... straße ... bis ... in W. Sie verlangt von den beklagten Eheleuten, Erwerber einer Wohnung der Anlage, Zahlung des restlichen Kaufpreises. Diese wiederum haben sich schon vorprozessual wegen Mängeln am Gemeinschafts- und Sondereigentum auf ihr Zurückbehaltungsrecht berufen.
In der Eigentümerversammlung vom 13.1.2005 beschloss die Eigentümergemeinschaft, die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche durch die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich durchzusetzen. Diese leitete ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Klägerin ein und erhob im Nachfolgeprozess Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses. Das LG Wuppertal verurteilte die Klägerin am 19.6.2009 (1 O 148/08) zur Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 18.125,49 EUR für die Beseitigung der Mängel an dem Gemeinschaftseigentum und zur Zahlung von 12.722,93 EUR Schadensersatz für die angefallenen Sachverständigen-, Regiekosten und das Fehlen eines Nachweises für die Sicherheitsverglasung. Die Klägerin hat gegen das Urteil wegen der zugesprochenen Sachverständigenkosten i.H.v. 9.004,10 EUR Berufung eingelegt. In Höhe eines Betrages von 21.844,32 EUR ist das Urteil rechtskräftig.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 6.276,41 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem 1.11.2008 zu verurteilen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Restkaufpreis sei in dem Moment fällig geworden, als die Eigentümergemeinschaft den Beschluss gefasst habe, sämtliche Rechte an sich zu ziehen. Dadurch hätten die Beklagten ihr Zurückbehaltungsrecht verloren.
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 9.11.2009 Klageabweisung beantragt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, ihr Zurückbehaltungsrecht bleibe so lange aufrechterhalten bis die Klägerin ihre Vorschusspflicht erfüllt habe. Das Zurückbehaltungsrecht sei für den Erwerber die letzte Sicherheit und könne nicht entfallen, wenn sich die Wohnungseigentümergemeinschaft entschließe den Vorschussanspruch zu verfolgen.
Während des laufenden Prozesses hat die Klägerin am 23.11.2009 den rechtskräftig titulierten Betrag von 21.844,32 EUR nebst Zinsen an die Eigentümergemeinschaft bezahlt.
Mit einem am 26.11.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben die Beklagten die Klageforderung anerkannt und beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Das LG Wuppertal hat auf Antrag der Klägerin am 22.12.2009 Anerkenntnisurteil erlassen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagtenseite habe ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der Klageforderung zugestanden. Allerdings führe der zunächst unbeschränkt gestellte Klageabweisungsantrag der Beklagten zu einer Kostenaufhebung.
Gegen diese Kostenentscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie sind der Auffassung, der Klageabweisungsantrag hätte vom erstinstanzlichen Gericht anhand der erfolgten Begründung ausgelegt werden müssen. Aus dieser sei eindeutig hervorgegangen, dass sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hätten.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 20.1.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 12.2.2010 hat die Klägerin sich der Beschwerde angeschlossen und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte, gem. §§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist auch begründet. Sie führt zur Abänderung der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Anerkenntnisurteils und Auferlegung der gesamten Kosten auf die Klägerin.
Die Anschlussbeschwerde der Klägerin bleibt hingegen ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen vor, da die Beklagten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben haben.
Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus Sicht der klagenden Partei bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, sie werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht kommen (BGH, Beschl. v. 30.5.2006 - VI ZB 64/05, in NJW 2006, 2490).
Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Klägerin konnte vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass sie ihren Restkaufpreis i.H.v. 6.276,41 EUR nur durch Inanspruchnahme des Gerichts würde realisieren können. Vielmehr lag es in ihrem Sphärenbereich den r...