Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 05.03.2009; Aktenzeichen 4 O 93/04) |
Tenor
1.
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 05.03.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (AZ: 4 O 93/04) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor des Landgerichts statt “WEG S…..straße …/…„ heißen muss “WEG S…..straße …/…„.
2.
Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beklagten waren Miteigentümer des im Grundbuchamt von W….. eingetragenen Grundstücks postalisch S…..straße …, … sowie E…..straße …, das mit einem im Jahr 1908 erbauten und 1953 wieder aufgebauten Fabrikgebäude versehen ist. Die Beklagten teilten das Grundstück in Wohnungsgrundteileigentum auf, und zwar die auf dem Grundstück S…..straße …, … vorhandene Bausubstanz (Vorder- und Hinterhaus) in 11 Eigentumswohnungen; diese mussten aber noch entsprechend hergerichtet werden. Ferner war in der Teilungserklärung vorgesehen, auf dem Grundstück E…..straße … ein weiteres Wohngebäude und eine Tiefgarage zu errichten, was tatsächlich aber nie realisiert wurde.
Mit notariellem Vertrag vom 29.03.2001 (UR.-Nr……, Notar …..) verpflichteten sich die Beklagten, den jetzigen Klägern das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 6 nebst der entsprechenden Miteigentumsanteile im Objekt S…..straße …/… in W….. zu übereignen. Nachdem die Kläger im Sommer 2002 eingezogen waren, zeigten sich erhebliche Mängel. Zwecks Beseitigung wurden mehrere Gespräche geführt, u.a. unter Beteiligung des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger. Dabei wurde auch erörtert, dass zur Sicherstellung der Durchführung bestimmter Arbeiten ein Baugeldsonderkonto i.H.v. 100.000 € bei dem jetzigen Prozessbevollmächtigen der Kläger eingerichtet werden sollte. Später war zwischen den Parteien streitig, ob eine Vereinbarung über die Verwendung des Baugeldes am 22.04.2003 schon rechtsverbindlich zustande gekommen war oder ob der Vertragsschluss von der Einzahlung eines entsprechenden Geldbetrags abhängen sollte. Den Beklagten gelang es nur 46.142,86 € beizubringen.
Die Kläger, die zunächst von einer vertraglichen Vereinbarung über das aufzubringende Baugeld ausgegangen sind, haben im vorliegenden Verfahren deshalb auf Zahlung von weiteren 53.857,14 € geklagt.
Nach einer auf das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung beschränkten Beweisaufnahme hat das Landgericht durch Teilurteil vom 09.02.2005 die Klage insoweit abgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Im Übrigen hatten sich die Kläger auf 87 Mängel am Gemeinschaftseigentum sowie einiger Mängel an ihrem Sondereigentum berufen, zu deren Mängelbeseitigung die Beklagten verpflichtet seien. Das Landgericht hat deshalb nach Erlass des Teilurteils weiteren Beweis erhoben und das schriftliche Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S..... über die gerügten Mängel eingeholt.
Gestützt auf dieses Gutachten hat das Landgericht durch Urteil vom 05.03.2009 entschieden, dass sich der Rechtsstreit i.H. eines Betrages von 2.000 € in der Hauptsache erledigt habe und die Beklagten als Gesamtschuldner im Übrigen verpflichtet seien, 84.224,02 € an die WEG und 3.075,28 € wegen der Mängel des Sondereigentums an die Kläger persönlich zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten zu 1), soweit er dazu verpflichtet wurde, an die Wohnungseigentümergemeinschaft 84.224,02 € nebst Zinsen zu zahlen.
Er rügt, das Landgericht habe dem Klageantrag bezüglich des Kostenvorschusses betreffend die Mängel am Gemeinschaftseigentum zu Unrecht stattgegeben. Die Kläger hätten immer nur Zahlung des Vorschusses an sich selbst und nicht an die Eigentümergemeinschaft begehrt. Erst am 19.01.2009 hätten sie den Klageantrag umgestellt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klage bereits seit langem als unzulässig abgewiesen sein müssen. Stattdessen habe das Landgericht jedoch ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Dies sei unzulässig gewesen.
Hinsichtlich des späteren Klageantrages (Zahlung an die Gemeinschaft) werde wie schon in erster Instanz die Einrede der Verjährung erhoben. Die jahrelange Geltendmachung von Mangelansprüchen im eigenen Namen und nicht im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft könne deren Anspruch nicht hemmen.
Die Klage sei aber auch noch aus einem anderen Grund zurückzuweisen. Es existierten mehrere Wohnungseigentumsgemeinschaften auf dem Gelände. Dies ergebe sich aus den Teilungserklärungen bzw. ihren Abänderungen. Die Kläger gehörten nur der WEG betreffend das Vordergebäude an. Für sämtliche Ansprüche bezüglich der Mängel am Gemeinschaftseigentum des Hauses S…..straße … (Hinterhof), deren Gemeinschaft die Kläger nicht...