Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis. keine Berücksichtigung einer privaten Altersvorsorge bei Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Nachweis für die Aktivlegitimation sowie Prozessführungsbefugnis des Klägers muss spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung geführt worden sein.
2. Der gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltspflichtige kann eine private Altersvorsorge jedenfalls dann nicht einkommensreduzierend geltend machen, wenn er nicht einmal zur Zahlung des Regelunterhalts in der Lage ist. Die Rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung einer ergänzenden Altersvorsorge ist auf den Kindesunterhalt insoweit nicht anwendbar.
Normenkette
ZPO § 51 Abs. 1, § 253 Abs. 2; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskosten hilfe für seine beabsichtigte Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Beklagten kann Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Berufung nicht bewilligt werden, da das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Kläger waren in der ersten Instanz und sind auch in der zweiten Instanz aktiv legitimiert.
Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin des von ihr gegen den Beklagten geltend gemachten Unterhaltsanspruches und damit auch aktiv legitimiert. Die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) im Jahr 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten hat, steht dieser Einschätzung nicht entgegen, da ein gesetzlicher Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe seit dem 1.1.2005, mithin für den streitgegenständlichen Zeitpunkt, nicht mehr stattfindet. Daraus folgt, dass der Beklagte beweisen muss, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung eine Abtretung stattgefunden hat. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht geführt.
Die Stadt Moers, die für die Kläger zu 2)-4) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im streitgegenständlichen Zeitraum erbracht hat, hat mit Schreiben vom 1.12.2005 die auf sie übergegangenen Unterhältsansprüche rückübertragen. Damit sind die Kläger zu 2)-4) aktiv legitimiert. Diese Sachbefugnis erstreckt sich, wie dem vorzitierten Schreiben vom 1.12.2005 entnommen werden kann, auf den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum. Dass die Kläger diesen Nachweis ihrer Sachbefugnis erst im Dezember 2005, mithin rund 12 Monate nach der Klageerhebung erbracht haben, ist unschädlich, da es entscheidend auf die Rechtslage am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Dies gilt nicht nur für die materiell-rechtliche Sachbefugnis (Aktivlegitimation), sondern auch für die Prozessführungsbefugnis (BGH NJW 2000, 739).
Die Unterhaltsberechnungen des AG begegnen keinen Bedenken.
1. Die private Altersvorsorge des Beklagten mit monatlichen Beiträgen von 106,14 EUR kann unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des BGH, wonach eine ergänzende Altersvorsorge jedenfalls bis zur Höhe von 4 % des Bruttojahreseinkommens als einkommensmindernd zu berücksichtigen ist, betrifft grundsätzlich nur den Eltern-und Ehegattenunterhalt. Auf den Kindesunterhalt sind diese Grundsätze nicht anwendbar. Dies gilt zumindest dann, wenn, wie vorliegend, der Unterhaltspflichtige noch nicht einmal in der Lage ist, den Regelunterhalt für seine minderjährigen Kinder, zu zahlen. Im Übrigen hat der BGH in den zitierten Entscheidungen klargestellt, dass die Berücksichtigungsfähigkeit einer privaten Altersvorsorge davon abhängt, ob der als vorrangig anzusehende Elementarunterhalt und der der primären Altersversorgung dienende Altersvorsorgeunterhalt aufgebracht werden können. Schließlich muss die Bemessung des auf der vorgenannten Grundlage ermittelten Unterhalts einer abschließenden Angemessenheitsprüfung unterzogen werden. Diese Angemessenheitsprüfung hat das AG vorliegend unter Berücksichtigung der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse zutreffend vorgenommen.
2. Die vom Beklagten geltend gemachten Kosten für den Umgang mit seinen Kindern i.H.v. rund 90 EUR hat das AG dadurch berücksichtigt, dass es den Selbstbehalt des Beklagten entsprechend erhöht hat. Dies entspricht der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des BGH (BGH v. 23.2.2005 - XII ZR 56/02, MDR 2005, 869 = BGHReport 2005, 790).
Wegen der häuslichen Ersparnisse durch das Zusammenleben des Beklagten mit seiner neuen Partnerin musste indes eine angemessene Reduzierung des Selbstbehaltes vorgenommen werden. Die neue Partnerin des Beklagten verfügt unstreitig zumindest über Erziehungs- und Kindergeld, das sie dem Beklagten anteilig zur Verfügung stellen musste und muss, so lange sie und die beiden Kinder im Haushalt des Beklagten leben.
Die behauptete Trennung des Beklagten von seiner neuen Partnerin "im Umfeld des erstinstanzlichen Termins vom 1.12.2005" haben die Kläger bestritten. Der
Beklagte hat gleichwohl keinen geeigneten Beweis angetreten. Durch eine - bislang nicht vorgelegte - Ummeldebescheinigung ist der erforderliche Beweis nicht zu führen, da ...