Leitsatz

Vier minderjährige Kinder nahmen ihren Vater auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Die Klägerin zu 1) hatte im Jahre 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, die Kläger zu 2) - 4) hatten in dem streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezogen. Ein gesetzlicher Anspruchsübergang der der Klägerin zu 1) gewährten Leistungen kam nicht in Betracht, da ein solcher seit dem 1.1.2005 nicht mehr stattfindet.

Die Stadt Moers, die für die Kläger zu 2) - 4) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt hatte, hatte die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum rückübertragen. Die Kläger zu 2) - 4) hatten den Nachweis ihrer Sachbefugnis erst im Dezember 2005, ca. 12 Monate nach der Klageerhebung, erbracht.

Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Hiergegen beabsichtigte er die Einlegung eines Rechtsmittels und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hatte hinsichtlich der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis der Kläger keine Bedenken. Hinsichtlich der Klägerin zu 1) stehe die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sie nicht entgegen, da seit dem 1.1.2005 und somit für den streitgegenständlichen Zeitraum ein gesetzlicher Anspruchsübergang nicht mehr stattfinde. Der Beklagte müsse folglich beweisen, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung eine Abtretung stattgefunden habe. Diesen Beweis habe er nicht geführt.

Auch hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis der Kläger zu 2) - 4) hatte das OLG keine Bedenken, da eine Rückübertragung der übergegangenen Unterhaltsansprüche stattgefunden hatte. Damit seien die Kläger 2) - 4) aktiv legitimiert. Dass dieser Nachweis von ihnen erst im Dezember 2005 erbracht worden sei, sei unschädlich, da es entscheidend auf die Rechtslage am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Dies gelte nicht nur für die materiell-rechtliche Sachbefugnis, sondern auch für die Prozessführungsbefugnis (BGH NJW 2000, 739).

Im Übrigen vertrat das OLG die Auffassung, die private Altersversorgung des Beklagten mit einem monatlichen Beitrag von 106,14 EUR könne unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Die von ihm zitierte Rechtsprechung des BGH, wonach eine ergänzende Altersvorsorge jedenfalls bis zur Höhe von 4 % des Bruttojahreseinkommens als einkommensmindernd zu berücksichtigen sei, betreffe grundsätzlich nur den Eltern- und Ehegattenunterhalt. Auf den Kindesunterhalt seien diese Grundsätze nicht anwendbar. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Unterhaltspflichtige nicht einmal in der Lage sei, den Regelunterhalt für seine minderjährigen Kinder zu zahlen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2006, II-9 UF 19/06

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