Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht Duisburg hat gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. März 2006 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Aufgrund dieser Verurteilung sind dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2011 Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 12.059,72 Euro in Rechnung gestellt worden. Gegen diese Gerichtskostenrechnung hat der Verurteilte am 18. Juli 2011 zunächst selbst und nachfolgend nochmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Oktober 2011 Erinnerung eingelegt. Zudem hat er zugleich mit dem anwaltlichen Schriftsatz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren beantragt. Nachdem der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Duisburg den Kostenbeamten angewiesen hatte, der Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung vom 8. Juli 2011 abzuhelfen, erklärte der Verurteilte seinen Rechtsbehelf für erledigt, hielt jedoch an seinem Prozesskostenhilfeantrag fest. Daraufhin hat die Strafkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25. April 2012 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte nunmehr mit seinem nicht näher bezeichneten “Rechtsmittel„ vom 21. Mai 2012, dem das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
1.
Das vom Verurteilten eingelegte Rechtsmittel ist gemäß § 300 StPO als Beschwerde im Sinne von § 304 Abs. 1 StPO auszulegen, da dies der statthafte Rechtsbehelf gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse ist, die - wie im vorliegenden Fall - nicht durch Gesetz einer Anfechtung entzogen sind. Über diese Beschwerde hatte der Senat in der Besetzung gemäß § 122 Abs. 1 GVG zu entscheiden. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG vor, dass das Gericht über die Beschwerde gegen die Verwerfung einer Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu befinden hat, wenn auch schon die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Das gilt indessen nur für das Beschwerdeverfahren, das sich an die vorangegangene Entscheidung über eine Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den gerichtlichen Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG anschließt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aber nicht die Gerichtskostenrechnung vom 8. Juli 2011, sondern allein der landgerichtliche Beschluss vom 25. April 2012, durch den der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen worden ist.
2.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafkammer hat den Prozesskostenhilfeantrag des Verurteilten zu Recht zurückgewiesen.
a.
Der angefochtene Beschluss ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft ergangen, weil die Strafkammer nicht in der Besetzung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GVG, sondern durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter entschieden hat. Das folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, da nach dieser Vorschrift lediglich über die Erinnerung gegen den Kostenansatz durch einen Einzelrichter entschieden wird. Gleichwohl war die Kammer nicht vorschriftswidrig besetzt. Denn gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist für die Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das ist stets dasjenige Gericht, das in der Hauptsache zu entscheiden hat. Hiernach richtet sich folgerichtig auch, ob das Kollegialgericht oder der Einzelrichter zuständig ist (vgl. Zöller-Geimer, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, § 127 ZPO Rn. 7). Zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, vorliegend also im Verfahren über die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Gerichtskostenrechnung vom 8. Juli 2011, war gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG aber der Einzelrichter berufen.
b.
Darüber hinaus ist die angefochtene Entscheidung aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO gelten unmittelbar nur für die in der Zivilprozessordnung geregelten Streitigkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung. Auf andere Verfahren finden diese Regelungen hingegen nur dann Anwendung, wenn sie ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt worden sind (vgl. KG NJW-RR 1993, 69, 70; Zöller-Geimer, a. a. O., § 114 ZPO Rn. 1 m. w. N.). Eine solche Verweisung auf die §§ 114 ff. ZPO ist dem Gerichtskostengesetz - wie auch der Beschwerdeführer erkannt hat - nicht zu entnehmen.
Anders als der Beschwerdeführer meint, kommt aber auch eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regelungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Denn zutreffend hat schon das Landgericht ausgeführt, dass für eine Analogie nach der gegebenen Interessenlage keine Notwendigkeit ersichtlich ist. Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebühr...