Tenor

Das Oberlandesgericht Düsseldorf - Vergabesenat - ist funktionell nicht zuständig.

Das Verfahren wird auf Antrag der Antragstellerin analog § 281 ZPO an die zur Entscheidung zuständige Vergabekammer des Bundes verwiesen.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin schrieb unter dem 30. September 2017 europaweit die Vergabe von Aufträgen über die Versorgung mit CPAP-Geräten und CPAP-Spezialgeräten sowie damit in Zusammenhang stehender Dienst- und Serviceleistungen aus (Nr. 2017/S188-...). Die Antragstellerin gab innerhalb der am 24. November 2017 (12.00 Uhr) ablaufenden Angebotsfrist kein Angebot ab. Vielmehr beantragte sie vor Ablauf der Frist beim Sozialgericht Speyer, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Ausschreibung zu unterlassen, hilfsweise, für den Fall der Zuschlagserteilung, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihre Versicherten gemäß der vorgenannten Ausschreibung zu versorgen.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Speyer den beschrittenen Rechtsweg vor die Sozialgerichte für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen. Der Antrag sei bereits nicht zulässig, weil der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit nicht eröffnet sei. Gemäß § 51 Abs. 3 SGG iVm § 69 Abs. 3 SGB V seien Streitigkeiten nach dem GWB von der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ausgenommen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin fristgemäß Beschwerde beim Landessozialgericht Rheinland - Pfalz eingelegt. Erst mit Schriftsatz vom 12. Juli 2018 hat die Antragsgegnerin den Senat darüber unterrichtet, dass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin durch Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2018 zurückgewiesen worden ist.

Mit Schreiben vom 18.07.2018 hat der Senat den Verfahrensbeteiligten sodann mitgeteilt, dass eine Verweisung an die Vergabekammer des Bundes in Betracht komme.

Daraufhin hat die Antragstellerin am 30. Juli 2018 die Verweisung an die Vergabekammer beantragt.

II. Das Oberlandesgericht Düsseldorf - Vergabesenat - ist funktionell nicht zuständig darüber zu entscheiden, ob die hier in Rede stehende Ausschreibung eines Hilfsmittelversorgungsvertrags nach § 127 Abs. 1 SGB V vergaberechtskonform ist.

Nach § 171 Abs. 3 GWB entscheidet das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer. Derzeit liegen aber weder eine Entscheidung der Vergabekammer noch eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vor.

Zur Entscheidung berufen ist vielmehr die nach §§ 155, 159 Abs. 1 Nr. 2 GWB zuständige Vergabekammer des Bundes, an die das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin analog § 281 ZPO zu verweisen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12611383

VS 2019, 24

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