Tenor
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Gründe
A.
Die Antragsgegnerin schrieb im offenen Verfahren mit Bekanntmachung vom 19. August 2010 europaweit die Vergabe des Auftrags "Briefdienstleistungen IT-Systemhaus Bundesagentur für Arbeit (13-10-00074)" aus. Gegenstand der Ausschreibung ist die arbeitstägliche Abholung der Briefsendungen aus der Liegenschaft des IT-Systemhauses in Nürnberg und deren bundesweite Zustellung. Nach Schätzungen der Antragsgegnerin umfasst der Dienstleistungsauftrag durchschnittlich rund 450.000 Briefsendungen pro Tag, wobei Schwankungen zwischen 300.000 und 800.000 Sendungen pro Tag möglich sind. Nach Angaben der Antragsgegnerin sind im Jahr 2009 insgesamt rund 90.000.000 Briefsendungen ausgeliefert worden, im Jahr 2010 rund 1,6 Millionen. Es handelt sich hierbei um Bescheide und Kundenschreiben, welche vom IT-Systemhaus in Nürnberg zentral an Kunden der Antragsgegnerin im gesamten Bundesgebiet versandt werden. Derzeit ist mit den Arbeiten die D... AG beauftragt.
Die Antragstellerin ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der D... AG. Sie erbringt sog. Konsolidierungsleistungen, d.h. sie sammelt die Briefsendungen beim Absender ein und liefert diese vorsortiert in den Briefzentren der D... AG ein. Hierfür erhält das Konsolidierungsunternehmen, abhängig von den Sendungsmengen, sog. Teilleistungsrabatte von der D... AG, die es nach Abzug des eigenen Dienstleistungsaufwandes an seine Kunden weiterreicht. Als Konsolidierungsunternehmen erbringt die Antragstellerin keine Zustellleistungen, sondern beschränkt sich auf die dargestellte Konsolidierung und Einlieferung.
Die Beigeladene ist ein Joint Venture-Unternehmen des Post- und Expressdienstleisters T… N.V. und der H... Gruppe. Zu den Unternehmen der T... Gruppe in Deutschland gehören neben der Beigeladenen auch die T... GmbH und die P... GmbH. Die T... GmbH betreut eigene regionale Zustelldienste in Ballungszentren, während die P... gewerbliche Konsolidierungsleistungen für ihre Kunden erbringt. Nach Angaben der Beigeladenen gewährleistet sie eine bundesweite Abdeckung durch den Einsatz von Partnerstrukturen (40 %), eigenen Zustellstrukturen (50 %) und eine Konsolidierung hinsichtlich der Restmenge von ca. 10 %.
Unter Ziff. 4 der Leistungsbeschreibung werden die zu erbringenden Leistungen wie folgt konkretisiert:
"4.1 Abholung, Sortierung und Zustellung der Briefsendungen"
Der Auftragnehmer übernimmt arbeitstäglich die Abholung der gesamten Briefsendungen (Ausgangspost) des IT-Systemhauses der BA.
Die Abholung erfolgt mindestens 4mal täglich sowie nach Bedarf….Die Auflieferung des Postgutes erfolgt in Standardpostbehältern … und entsprechenden Transportwagen. Diese sind vom Auftragnehmer in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen.
Das Postgut muss täglich (Mo.-Fr.) wie folgt abgeholt werden:
….
Derzeit werden ca. 83 % aller nicht inhaltsgleichen Sendungen (Standard und Kompakt) in Leitzregionsbehältern bereitgestellt. Die Großbriefe stehen zur Zeit nur unsortiert zur Verfügung.
Die Befüllung der Postbehälter und der Kennzeichnung (Label) erfolgt mit Hilfe von Postboxsystemen "SamPa2000" (Fa. G…, …). Aus diesem Grund sind zusätzliche Transportwägen … zur Verfügung zu stellen …
Jeglicher Änderungsaufwand an dem Postboxensystem geht zu Lasten des Auftragnehmers.
Die Briefsendungen werden mit den Programmen … DV-freigemacht. Da die Integration anderer Softwareprodukte einen erheblichen Aufwand darstellt, muss auch künftig die Frankierung durch die beschriebenen Softwarekomponenten gewährleistet sein. Ein eventueller Anpassungsaufwand geht zu Lasten des Auftragnehmers.
…".
Die unter Ziff. 4.1 der Leistungsbeschreibung angesprochene Vorsortierung erfolgt bei der Antragsgegnerin voll automatisch. Nicht vorsortiert werden Großbriefe, von denen nach Angaben der Antragsgegnerin im Durchschnitt ca. 10.000 bis 15.000 täglich anfallen. Diese Sendungen werden nach Portoklassen übergeben.
Gemäß Ziffer 3.2 der Leistungsbeschreibung haben die Auftragnehmer zu gewährleisten, dass 90 % der abgeholten Briefsendungen in der Zustellzeit bzw. im Rahmen des Zustellzeitziels E plus 1 zugestellt werden, d.h. die Zustellung der von Montag bis Freitag bis 18.00 Uhr bereitgestellten Briefsendungen muss bis zum folgenden Werktag erfolgen.
Unter Ziffer III.2.3 der Bekanntmachung ist bestimmt, dass jeder Bieter zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit ein Logistikkonzept, ein Qualitätssicherungskonzept sowie "drei vergleichbare Unternehmensreferenzen" vorlegen muss. Gemäß Ziffer IV.2.1 der Bekanntmachung ist alleiniges Zuschlagskriterium der Preis. Ausweislich Ziffer II.1.9 der Bekanntmachung sind Varianten/Alternativangebote zugelassen. In Ziff. 1.7 der Leistungsbeschreibung heißt es:
"Nebenangebote sind zulässig. Nebenangebote müssen die in der Leistungsbeschreibung definierten Mindestvoraussetzungen für Nebenangebote erfüllen."
In der Anlage E.5 zur Leistungsbeschreibung _ Vordruck "Nebenangebot" ist bestimmt:
"Nebenangebote sind nur zu dem nachfolgend a...