Leitsatz (amtlich)
Der Ersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt auf Zahlung wiederkehrender Lohnforderungen wegen versäumter Abwehr der entspr. Forderung des Arbeitnehmers ist nach § 9 ZPO zu bewerten. § 17 Abs. 3 GKG ist nicht anzuwenden
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 13.10.2003; Aktenzeichen 2a O 76/02) |
Tenor
In dem Berufungsverfahren H. ./. R. wird der Streitwert für das Berufungsverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 13.10.2003 gem. den §§ 12 Abs. 1 GKG, 9 ZPO auf insgesamt 174.567,14 Euro wie folgt festgesetzt:
Klageantrag zu 1): 42.352,14 Euro
Klageantrag zu 2): 132.215 Euro
Gründe
Der Streitwert für den Klageantrag zu Nr. 2) ist gem. § 9 S. 1 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Betrag des geltend gemachten Jahresbetrages festzusetzen. § 17 Abs. 3 GKG ist nicht anzuwenden.
§ 17 Abs. 3 GKG beschränkt sich in seinem Anwendungsbereich auf Ansprüche, die auf wiederkehrende Leistungen aus Dienstverhältnissen gerichtet sind. Gegenstand der vorliegenden Klage sind jedoch nicht gegen die Klägerin erhobene Gehaltsansprüche, sondern Schadensersatzansprüche der Klägerin für Versäumnisse des Beklagten als ihres Bevollmächtigten bei der Abwehr von Gehaltsansprüchen eines Arbeitnehmers der Klägerin, d.h. der Ersatz für eine entspr. Haftung der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis. Dass der Streitfall aus einem Rechtsstreit hervorgegangen ist, der hinsichtlich des Streitwertes durch § 17 Abs. 3 GKG privilegiert war, rechtfertigt die günstigere Streitwertberechnung nicht. § 17 GKG ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Sein Zweck, die Durchsetzung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen zu erleichtern, kann auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Prozessbevollmächtigten, der für das Fehlschlagen der Abwehr von Gehaltsforderungen verantwortlich sein soll, nicht übertragen werden (vgl. zum gleichgelagerten Fall bei Unterhaltsansprüchen, BGH v. 20.1.1981 – VI ZR 202/79, MDR 1981, 746 = NJW 1981, 1318; MDR 1979, 302 = VersR 1979, 86; OLG Köln OLGReport Köln 1992, 306 f., jeweils zu § 9 ZPO in der bis 28.2.1993 geltenden Fassung; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rz. 16 – wiederkehrende Leistungen; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 9 Rz. 2; Hartmann, Kostengesetze, GKG § 17 Rz. 21 – Ausdehnende Auslegung).
Danach beträgt der Streitwert für den Klageantrag zu 2) unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % für das Feststellungsbegehrens:
42 Monate × 3.934,97 Euro × 0,80 = 132.215 Euro.
Fundstellen
Haufe-Index 1112409 |
OLGR Düsseldorf 2004, 140 |
www.judicialis.de 2003 |