Leitsatz (amtlich)
Der Ersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt auf Zahlung einer Unterhaltsrente wegen versäumter Durchsetzung der entspr. Forderung gegen den Unterhaltspflichtigen ist nach § 9 ZPO zu bewerten.
Normenkette
ZPO § 9; GKG § 17
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 02.08.2002; Aktenzeichen 3 O 26/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14.6.2002 werden unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.6.2002 die Streitwertfestsetzung im Urteil der 3. Zivilkammer des LG Wuppertal vom >3.6.2002 und der Nichtabhilfebeschluss derselben Kammer vom 2.8.2002 teilweise abgeändert und der Streitwert wie folgt festgesetzt:
Antrag zu 1) 28.859,36 Euro
Antrag zu 2) (42 × 849,77 Euro) 35.690,34 Euro
insgesamt 64.549,70 Euro.
Gründe
Die Beschwerde ist gem. §§ 9 Abs. 2 S. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässig und begründet. Die als Anschlussbeschwerde der Klägerin auszulegende Erklärung im Schriftsatz der Klägerin vom 28.6.2002 ist nach §§ 25 Abs. 3 S. 2, 5 Abs. 4 S. 5 GKG, 567 Abs. 3 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.
I. Der Streitwert für den Klageantrag zu Ziff. 2. ist gem. § 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Betrag des geltend gemachten Jahresbetrages festsetzen. § 17 Abs. 1 GKG ist nicht anzuwenden.
§ 17 Abs. 1 GKG beschränkt sich in seinem Anwendungsbereich auf Ansprüche auf Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten. Gegenstand der vorliegenden Klage sind jedoch nicht Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, sondern die Entschädigung der Klägerin für Versäumnisse der Beklagten als ihrer Bevollmächtigten bei Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen der Klägerin, d.h. der Ersatz für den Verlust derartiger Unterhaltsforderungen. Dass der Streitfall aus einem Rechtsstreit hervorgegangen ist, der hinsichtlich des Streitwertes durch § 17 Abs. 1 GKG privilegiert war, rechtfertigt die günstigere Streitwertberechnung nach dieser Regelung nicht. § 17 GKG ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Sein Zweck, die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu erleichtern, kann auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Prozessbevollmächtigten, der für das Fehlschlagen der Regulierung von Unterhaltsforderungen verantwortlich sein soll, nicht übertragen werden (BGH MDR 1979, 302= VersR 1979, 86; OLG Köln v. 12.6.1992 – 13 W 32/92, OLGReport Köln 1992, 306 f. jeweils zu § 9 ZPO in der bis 28.2.1993 geltenden Fassung; Zöller/Herget/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 3 ZPO Rz. 3 Stichwort: wiederkehrende Leistungen; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 9 Rz. 2).
Danach beträgt der Streitwert für den Klageantrag zu 2:
42 Monate × 849,77 Euro = 35.690,34 Euro.
II. Soweit die Klägerin mit der Anschlussbeschwerde geltend macht, die Festsetzung des Streitwertes sei auf den Zeitraum bis April 2002 zu begrenzen, weil ab diesem Zeitpunkt der Vorsorgeunterhalt anderweitig eingeklagt worden sei, ist dem LG darin zuzustimmen, dass eine Begrenzung der Streitwertbemessung auf diesen Zeitraum nicht in Betracht kommt. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13.5.2002 gestellte Antrag enthält eine solche Beschränkung des Leistungszeitraums nicht. Vielmehr wird darin ein Anspruch bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils geltend gemacht, d.h. für einen Zeitraum von unbestimmter Dauer i.S.d. § 9 ZPO, weil der Zeitpunkt des Wegfalls der Leistungsverpflichtung nach dem geltend gemachten Antrag ungewiss war (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 9 Rz. 7).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 25 Abs. 4 GKG)
Z. E. R.
VorsRiOLG RiOLG RiLG
Fundstellen
Haufe-Index 1104998 |
FamRZ 2004, 1225 |
OLGR Düsseldorf 2004, 156 |
AGS 2004, 75 |