Tenor
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der dort zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis EUR 100.000,00.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin schrieb mit EU-weiter Bekanntmachung vom 28. Mai 2019 (Supplement zum Amtsblatt der EU, Bekanntmachungsnummer: ...) einen Rahmenvertrag über die Abholung, Beförderung, Frankierung und Zustellung von Postsendungen im und außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland im offenen Verfahren aus. Der Auftrag war in zwei Lose aufgeteilt. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens war Los 1, das den allgemeinen Postverkehr, das heißt "Briefe, Postkarten und Informationssendungen gleichen Inhalts, Postwurf-, Waren- und Büchersendungen, Zusatzleistungen und Nachnahmen" betrifft. Der Vertrag sollte am 1. November 2019 beginnen und für die Dauer von zwei Jahren geschlossen werden mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung um jeweils ein Jahr.
Zur Überbrückung der Dauer bis zum Vertragsbeginn schlossen die Antragsgegnerin und die Q.(im Folgenden G.) eine Interimsvereinbarung beginnend ab dem 1. August 2019 und einer Laufzeit bis maximal zum 31. Oktober 2019. Der Vertrag enthielt in Ziffer III eine Verlängerungsoption, von der die Antragsgegnerin bis zum 31. Dezember 2019 Gebrauch machte.
Unterdessen kam es bei der Zuschlagserteilung des EU-weit ausgeschriebenen Auftrags zu erheblichen Verzögerungen. Vor Ablauf der Angebotsabgabefrist am 31. Juli 2019 gaben die Beigeladene und die G. als einzige Bieterunternehmen jeweils ein Angebot ab. Die Antragstellerin, die am 10. März 2016 in das Handelsregister eingetragen und der mit Bescheid der Bundesnetzagentur vom 8. Oktober 2019 die Erlaubnis zur Beförderung von Briefsendungen erteilt worden war, gab kein Angebot ab. Sie übernahm aber mit Wirkung zum 1. November 2019 im Wege der Einzelrechtsnachfolge den Geschäftsbetrieb der G. 1.einschließlich des Kundenstamms, der sachlichen Betriebsmittel und bestehender Arbeitsverhältnisse und informierte die Antragsgegnerin hierüber. Nachdem die Antragsgegnerin ursprünglich beabsichtigt hatte, den Zuschlag auf das Angebot der G. 1.zu erteilen, sah sie sich angesichts des am 1. Dezember 2019 eingeleiteten Liquidationsverfahrens über die G. 1., von dem sie durch Schreiben vom 9. Dezember 2019 erfuhr, zu einer erneuten Eignungsprüfung veranlasst. Nach Abschluss der Prüfung hielt sie die G.für die Erbringung der ausgeschriebenen Postdienstleistungen für ungeeignet. Mit Vorabinformationsschreiben vom 13. Dezember 2019 teilte die Antragsgegnerin mit, das Angebot dieser Bieterin gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB auszuschließen und den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen erteilen zu wollen. Hiergegen erhoben sowohl die Antragstellerin als auch die G. Rügen und stellten am 20. Dezember 2019 jeweils einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 (Anlage BF 8) teilte die G. der Antragsgegnerin mit, dass "wir natürlich weiterhin unter dem (...) Interimsvertrag vom 18.07.2019 die täglichen Briefleistungen für Ihr Haus erbringen können und möchten." Weiter hieß es im Schreiben:
"Sofern Sie von dem Interimsvertrag keinen weiteren Gebrauch machen möchten, steht Q. Ihnen jederzeit - auch kurzfristig - mit wettbewerbsfähigen Angeboten für einen Interimswettbewerb zur Verfügung."
Dessen ungeachtet schloss die Antragsgegnerin, ohne andere Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern, am 23. Dezember 2019 mit der Beigeladenen einen Interimsvertrag zur Überbrückung der durch das Nachprüfungsverfahren verursachten Verzögerungen mit Leistungsbeginn zum 2. Januar 2020 für die gesamte Dauer des Vergabenachprüfungsverfahrens. Den Interimsbedarf begründete sie in ihrem Vergabevermerk vom 20. Januar 2020 wie folgt:
"Eine Fortführung des Interimsvertrags [... ] bzw. die Ziehung der letzten Option mit Vertragsende 31.01.2020 kam nicht in Betracht, da bei der [ ] die mangelnde Eignung für die Leistungserbringung festgestellt wurde. Um einen vertragslosen Zustand ab dem Jahr 2020 abzuwenden, war es erforderlich, eine Dringlichkeitsentscheidung zu treffen. [...] Der kurze Zeitrahmen vom 20.12.2019 bis zum 01.01.2020 und die zu der Zeit bevorstehenden Betriebsferien vom 23.12.2019 bis zum 01.01.2020 trugen dazu bei, dass die Durchführung eines förmlichen Wettbewerbsverfahrens nicht mehr möglich gewesen wäre. [...] Darüber hinaus stand zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung nur ein leistungsfähiger Marktteilnehmer für eine unverzügliche Leistungserbringung ab dem 02.01.2020 zur Verfügung. [...] Die Eignung der neugegründeten [...] konnte bislang nicht geprüft und festgestellt werden. [...] Eine ausführliche Prüfung der Eignung der [...] war aus Zeitgründen nicht möglich." (Eckig Eingeklammertes durch Senat)
Mit Schreiben vom 3. und vom 8. Januar 2020 (Anlage BF 9) rügte...