Leitsatz (amtlich)

Steht ein Wohnungseigentum zwei Wohnungseigentümern je zur Hälfte zu und teilen diese dasselbe in der Weise auf, dass einer von ihnen zugleich Alleineigentümer einer weiteren Wohnung wird, so kommt bei gesetzlichem Kopfstimmrecht zu dem der Rechtsgemeinschaft zustehenden Stimmrecht ein durch die Alleinberechtigung begründetes weiteres Stimmrecht hinzu.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 21.11.2003; Aktenzeichen 19 T 256/03)

AG Neuss (Aktenzeichen 72-II 12/03 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

Er hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft K. in M.

Die Sondereigentumseinheit im Erdgeschoss stand zunächst im Eigentum der Beteiligten zu 1), während der Beteiligte zu 2) Eigentümer der anderen, im Obergeschoss gelegenen Sondereigentumseinheit war.

Die Beteiligten zu 1) haben ihre Sondereigentumseinheit geteilt. Am 6.3.2003 wurde im Bestandverzeichnis des Grundbuchs von L Bl. X die Beteiligte zu 1b) als Miteigentümerin an dem Grundstück mit einem Miteigentumsanteil von 8875/100.000 verbunden mit dem Sondereigentum an den beiden im Anbau gelegenen Schuppen und an dem über diesem Schuppen liegenden Trockenspeicher eingetragen.

Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.4.2003, bei der alle Miteigentümer anwesend waren, sollte u. A. ein Beschluss über eine Verwalterbestellung gefasst werden. Die Beteiligten zu 1) stimmten jeweils mit einer Ja-Stimme, während der Beteiligte zu 2) eine Beschlussfassung unter Berücksichtigung von 3 Stimmen ablehnte, was im Protokoll der Versammlung als eine Enthaltung gewertet wurde.

Der Beteiligte zu 2), der meint die Unterteilung der Wohnung könne nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte führen, hat beantragt, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.4.2003 (Bestellung eines Verwalters und Abschluss des Verwaltervertrages) für ungültig zu erklären.

Das AG hat dem Antrag mit Teilbeschluss vom 13.6.2003 stattgegeben, weil durch Unterteilung der Wohnung der Beteiligten zu 1 in zwei Sondereigentumseinheiten ein vermehrtes Stimmrecht nicht geschaffen worden sei. Dies gelte jedenfalls solange, wie die neue Einheit nicht an einen Dritten veräußert werde. Gegenwärtig liege noch eine Personenidentität der Eigentümer vor, was dazu führe, dass der Beteiligten zu 1b) ein weiteres Stimmrecht nicht zustünde.

Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Anfechtungsantrag des Beteiligten zu 2) abzulehnen.

Das LG hat nach mündlicher Verhandlung am 21.11.2003 den amtsgerichtlichen Teilbeschluss geändert und den Antrag des Beteiligten zu 2) auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 28.4.2003 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, der die Beteiligten zu 1) entgegen treten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angefochtene Beschluss ist von entscheidungserheblichen Rechtsfehlern nicht beeinflusst (§ 27 FGG).

1. Die Kammer hat u.a. zur Begründung ausgeführt: Zu Unrecht habe das AG den in der Eigentümerversammlung am 28.4.2003 gefassten Beschluss bezüglich der Bestellung eines Verwalters und Abschluss des Verwaltervertrages für unwirksam erklärt. Derselbe sei aufgrund der zwei von den Beteiligten zu 1 abgegebenen Ja-Stimmen wirksam zustande gekommen.

Den Beteiligten zu 1) stünden zusammen zwei Stimmrechte zu, nämlich ein gemeinsam auszuübendes bezüglich der ehelichen Wohnung (§ 25 Abs. 2 S. 2 WEG) sowie ein durch Übertragung des Eigentums an dem Schuppen erworbenes eigenes weiteres Stimmrecht der Beteiligten zu 1b). Hinsichtlich des ihr nunmehr allein zustehenden Eigentums an dem Schuppen greife die Vorschrift des § 25 Abs. 2 S. 2 WEG nicht ein. Diese Bestimmung betreffe nur die interne Regelung innerhalb eines Wohnungseigentums, wenn dieses Mehreren in Rechtsgemeinschaft zusteht. Darüber hinaus sei diese Bestimmung lediglich dann von Bedeutung, wenn derselben Rechtsgemeinschaft mehrere Wohnungen in einer Wohnungseigentumsanlage zustehen, wenn also die Beteiligten zu 1) gemeinsam Eigentümer einer weiteren Wohnung innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft wären.

Vorliegend gehe es indes um zwei Einheiten, hinsichtlich derer die Rechtsträger nicht völlig identisch sind. Die eine Einheit gehöre der „ehelichen Gemeinschaft” der Beteiligten zu 1, die andere allein der Beteiligten zu 1b). Bei somit fehlender Personenidentität von Eigentümern könne die Beschränkung des § 25 Abs. 2 S. 2 WEG jedoch nicht eingreifen. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift verbiete sich aufgrund der als Ausnahme zu wertenden Regelung des Kopfstimmenprinzips.

Da sich die Ehefrau mit ihrem Ehemann hinsichtlic...

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