Leitsatz (amtlich)
Die Zustellung der Eintragungsanordnung gem. § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO erfolgt nicht auf Betreiben der Parteien. Es handelt sich dabei vielmehr um eine gebührenfreie Zustellung von Amts wegen.
Normenkette
VV-GVKostG Nr. 100; ZPO §§ 191, 166 Abs. 2, § 882c Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Kleve (Beschluss vom 29.11.2014; Aktenzeichen 4 T 619/14) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 16.1.2015 werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des LG Kleve vom 29.12.2014 und des AG Kleve - Einzelrichter - vom 20.10.2014 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Kostenrechnung zu erstellen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Eine Gebühr gem. Nr. 100 Kv-GvKostG ist nicht angefallen. Nur eine Zustellung auf Betreiben der Parteien unterfällt diesem Gebührentatbestand; für eine Zustellung von Amts wegen durch den Gerichtsvollzieher entstehen keine Gebühren. Um eine solche gebührenfreie Zustellung von Amts wegen handelt es sich vorliegend. Gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Eintragungsanordnung dem Schuldner grundsätzlich zuzustellen. Im Falle einer vorgeschriebenen Zustellung eines Dokuments ist die Amtszustellung gem. § 166 Abs. 2 ZPO der gesetzliche Regelfall, die Zustellung im Parteibetrieb hingegen die Ausnahme. Ein Grund, für den Fall der Zustellung der Eintragungsanordnung eine solche Ausnahme zu bejahen, ist nicht erkennbar. Insbesondere gibt die Bezugnahme auf § 763 ZPO in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO dafür nichts her. Vielmehr folgt aus dem Sinn und Zweck der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen vorzunehmen ist. Denn die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dient dem Interesse der Allgemeinheit, über kreditunwürdige Schuldner zu informieren. Mit dieser Bedeutung des Schuldnerverzeichnisses würde es nicht in Einklang stehen, wenn die Zustellung der Eintragungsanordnung im Parteibetrieb erfolgen, also von einem Zustellungsauftrag des Gläubigers abhängen würde.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen