Tenor

Die Parteien werden zur Vorbereitung des Verhandlungstermins vom 21.02.2017 darauf hingewiesen, dass die Berufung der Kläger gegen das am 17.06.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf keine Aussicht auf Erfolg bietet.

 

Gründe

I. Die Kläger schlossen bei der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung ab; der Kläger mit Antrag vom 22.05.2000 (Bl. 219 GA) und die Klägerin mit Antrag vom 07.12.2004 (Bl. 220 GA). Die Versicherungen wurde im sogenannten Antragsmodell abgeschlossen; die Kläger hatten bei Vertragsschluss sämtliche Verbraucherinformationen und Vertragsunterlagen.

In dem Antragsformular des Klägers stand folgende Belehrung:

...

In dem Antragsformular der Klägerin stand folgende Belehrung:

...

Die Kläger haben die Verträge Ende 2008 gekündigt. Der Kläger hatte bis zu diesem Zeitpunkt Versicherungsprämien in Höhe von 12.399,40 EUR eingezahlt, die Klägerin in Höhe von 6.225 EUR. An den Kläger wurde in 2009 ein Rückkaufswert in Höhe von 6.078,76 EUR ausbezahlt, die Klägerin erhielt Zahlungen in Höhe von 2.863,15 EUR.

Die Kläger sind der Auffassung, sie seien weiter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, da die Belehrung über ihr Rücktrittsrecht drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben sei und weder inhaltlich noch formal ordnungsgemäß sei.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.06.2015 - ausgenommen der Stornokosten - abgewiesen, weil die Belehrung über das Rücktrittsrecht der Kläger zutreffend gewesen sei.

Die Kläger greifen die erstinstanzliche Entscheidung mit der Begründung an, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft von einer zutreffenden Belehrung ausgegangen sei. Insbesondere sei das Rücktrittsrecht nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben worden.

Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 17.08.2015 (Bl. 214 ff. GA) und den Schriftsatz vom 16.09.2015 (Bl. 237 f. GA) Bezug genommen.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 17.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger zu 1) weitere 4.346 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. an die Klägerin zu 2) weitere 3.218,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Kläger haben weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kläger haben keine weitergehenden Zahlungsansprüche aus § 346 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte. Sie waren nicht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittsfrist von 14 Tagen ist bereits seit langer Zeit abgelaufen.

1. Für die Rechte der Kläger, sich vom Vertrag zu lösen, ist § 8 Abs. 5 VVG a.F. maßgeblich, da ihnen kein Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. zustand (vgl. § 8 Abs. 6 VVG a.F.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Vertrag nach dem "Antragsmodell" zustande kam, mithin den Klägern vor Abgabe bzw. bei Abgabe ihrer Vertragserklärung bereits sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung standen. Das ist bereits vom Landgericht in seiner Entscheidung so festgestellt worden, im Übrigen aber auch nach dem ausdrücklichen Vortrag beider Parteien im Berufungsverfahren unstreitig.

2. Die Kläger sind wirksam über ihr Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt worden.

a) § 8 VVG a.F. enthält anders als nachfolgende Fassungen der Vorschrift keine Anforderungen an die Ausgestaltung des Widerrufsrechts (vgl. zur neuen Rechtslage § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG). Von Bedeutung ist dabei auch, dass § 8 VVG a.F. anders als das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. (vgl. § 5a Abs. 2 VVG) keine Anforderungen an die Form enthält. So wird abweichend von § 5a VVG keine Hervorhebung in drucktechnisch deutlicher Form verlangt. Gleichwohl ist anerkannt, dass die Belehrung sich vom sonstigen Text deutlich abheben muss (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 8 VVG Rn. 46), wobei allerdings keine gesonderte Unterschrift nötig ist und die Belehrung auch im Antragsformular enthalten sein kann (Prölss/Martin, a.a.O.). Erforderlich ist, dass die Belehrung nicht im sonstigen Klauselwerk untergeht, es muss gewährleistet sein, dass die Belehrung vom Durchschnittskunden auch tatsächlich zur Kenntnis genommen wird (vgl. OLG Köln, BeckRS 2012, 05821). Der Angesprochene muss aufmerksam gemacht werden und das Wissen, um das es geht, muss vermittelt werden (BGH NJW-RR 1996, 471). Die Belehrung der Beklagten in beiden Antragsformularen erfüllt diese Anforderungen:

Sie ist ausreichend in den Antragsformul...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge