Entscheidungsstichwort (Thema)
Sondereigentum an Balkonräumen. Klärung von Zweifelsfragen im Grundbuch
Leitsatz (amtlich)
Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.
Normenkette
GBO § 22
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 28.10.2008; Aktenzeichen 6 T 225-241/08) |
LG Wuppertal (Entscheidung vom 28.10.2008; Aktenzeichen 6 T 223/08) |
AG Velbert (Aktenzeichen Grundbücher von Langenberg) |
Tenor
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Geschäftswert für den dritten Rechtszug insgesamt: 10.000 €.
Gründe
I.
Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus mehreren Gebäuden mit zahlreichen Wohnungs- und Teileigentumsrechten. Die hier Beteiligten sind Sondereigentümer der Wohnungen in den Gebäuden an der Straße. Zu ihren Wohnungen gehören, soweit sie im Erdgeschoss gelegen sind, Terrassen, im übrigen Loggien.
Die Beteiligten erstreben die Eintragung jeweils eines Klarstellungsvermerkes in ihre Grundbücher dahingehend, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Terrasse bzw. Loggia. Sie haben unter anderem den sie vertretenden Notar bevollmächtigt, alle mit der Eintragung der Klarstellungsvermerke in die Grundbücher verbundenen Erklärungen abzugeben und alle Anträge zu stellen, die etwa noch zur Eintragung des Vermerks erforderlich sind.
Entsprechende Anträge hat der Notar gestellt. Sie sind in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Gegen die Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde durch das Landgericht wenden sich die Beteiligten mit ihrem weiteren Rechtsmittel.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte und der beigezogenen Grundakte des Amtsgerichts Velbert von Langenberg Bl. xxxx Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel der Beteiligten ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
1.
Die weitere Beschwerde (§§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, 71 Abs. 1 GBO) ist als sogenannte Fassungsbeschwerde ohne die Einschränkungen des § 71 Abs. 2 GBO zulässig. Denn Gegenstand eines Klarstellungsvermerks kann nie eine sachliche Änderung oder Berichtigung der Eintragung sein (BayObLGZ 1988, S. 124 ff; BayObLG Rpfleger 2002, S. 303 f; OLG München Rpfleger 2009, S. 81 ff).
2.
Aus dem vorbezeichneten Grunde ist auch das Landgericht zutreffend von einer Zulässigkeit der Erstbeschwerden der Beteiligten ausgegangen.
3.
Ebensowenig ist es zu beanstanden, dass das Landgericht die Erstbeschwerden für unbegründet erachtet hat.
a)
In der Sache hat das Beschwerdegericht ausgeführt:
Zu Recht habe der Rechtspfleger des Amtsgerichts den auf Eintragung von Klarstellungsvermerken gerichteten Antrag der Beteiligten zurückgewiesen. Gegenstand eines Klarstellungsvermerks könne nie eine sachliche Änderung oder Berichtigung der Eintragung sein. Welche Räume Sondereigentum seien, bestimme sich allein nach der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan. Bei Unklarheiten und Widersprüchen zwischen diesen Unterlagen entstehe kein Sondereigentum, sondern gemeinschaftliches Eigentum. Würden Raumteile, die nach der Absicht des teilenden Eigentümers Sondereigentum werden sollten, im Aufteilungsplan nicht hinreichend als Sondereigentum bezeichnet, entstehe durch die Eintragung des Aufteilungsplans im Grundbuch an diesen Raumteilen gemeinschaftliches Eigentum. Danach lasse sich hier nicht feststellen, dass an den in Rede stehenden Loggien und Terrassen Sondereigentum entstanden sei. Vielmehr sei zumindest unklar, ob die Loggien und Terrassen Sondereigentum oder gemeinschaftliches Eigentum seien, und eine derartige sachenrechtliche Unklarheit könne nicht mit einem Klarstellungsvermerk beseitigt werden. Vieles spreche dafür, dass insoweit gemeinschaftliches Eigentum vorliege. Nach der Teilungserklärung aus dem Jahre 1975 und der sie abändernden Teilungserklärung von 1978 seien die Miteigentumsanteile an den hier in Rede stehenden Wohnungen nicht ausdrücklich mit dem Sondereigentum an einer Terrasse oder einer Loggia verbunden; die Wohnungen seien nur ihrer Lage nach und dahin bezeichnet, dass sie aus einer bestimmten Anzahl von Räumen nebst Zubehör und einem Keller bestünden. Auch im Aufteilungsplan sei keine der Terrassen und Loggien mit der Nummer der jeweiligen Wohnung versehen und auch nicht - wie die jeweiligen Wohnräume - mit farbiger Markierung umrandet.
Die von den Beteiligten vorgelegte neue Abgeschlossenheitsbescheinigung der Stadt Velbert vom 11. Januar 2008 mit einem beiliegenden Aufteilungsplan ändere hieran nichts. Bei der unzureichen...