Leitsatz (amtlich)

Zur Frage wann der Grundstücksverkäufer die Notarkosten für die Einholung der Löschungsunterlagen zu tragen hat.

 

Normenkette

KostO § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 2, § 156 Abs. 2, § 157a

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 09.08.2006; Aktenzeichen 6 T 262/06)

 

Tenor

Unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldner der Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 9.8.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Kostenschuldner wird die Kostenrechnung der Notare Dr. ... vom 23.3.2006 in Bezug auf die nach § 146 Abs. 1 KostO abgerechnete Gebühr i.H.v. 118,50 EUR sowie 2,20 EUR Postentgelte, jeweils zzgl. 16 % Umsatzsteuer - insgesamt 140,01 EUR - aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren vor dem LG ist gerichtsgebührenfrei. Die Gerichtskosten für das Verfahren über die weitere Beschwerde und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerden tragen zu 85 % die Kostenschuldner und zu 15 % die Kostengläubiger.

 

Gründe

I. Die weitere Beschwerde der Kostenschuldner vom 14.9.2006 (Bl. 70 f. GA) ist gem. § 156 Abs. 2 KostO zulässig, soweit das LG sie im angefochtenen Beschluss zugelassen hat.

Die Zulässigkeit der Überprüfung auf einen Rechtsverstoß beschränkt sich auf die durch die Einholung von Löschungsunterlagen angefallenen Kosten. Sie erstreckt sich nur auf denjenigen Bereich der landgerichtlichen Entscheidung, für den das LG die weitere Beschwerde eindeutig zugelassen hat. Nur im Rahmen dieser eindeutigen Zulassung findet eine Überprüfung auf einen Rechtsverstoß i.S.d. § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO statt, wobei das OLG in den Grenzen der Anträge der Beschwerdeführerin zu einer umfassenden Prüfung berechtigt und verpflichtet ist; neue Tatsachen oder Beweismittel darf es allerdings nicht berücksichtigen (vgl. Hartmann, KostO, 37. Aufl., § 156 Rz. 48, 64).

Im Rahmen der zugelassenen Überprüfung hat die weitere Beschwerde Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung weist insoweit einen Rechtsfehler auf, als die durch die Einholung der Löschungsunterlagen ausgelösten Kosten nicht den Kostenschuldnern in Rechnung gestellt werden dürfen.

1. Die Kostenschuldner wenden sich mit Erfolg gegen die Berechnung von Gebühren i.H.v. 118,50 EUR zzgl. Umsatzsteuer für die Einholung der Löschungsunterlagen zu ihren Lasten.

In Bezug auf den Ansatz der für die Einholung und Verwahrung von Löschungsunterlagen zu berechnenden Gebühr bestehen unterschiedliche Auffassungen dahingehend, ob sie eine Tätigkeit zum Zwecke des Vollzugs des beurkundungsbedürftigen Grundstücksveräußerungsgeschäftes ist und damit die Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO auslöst, oder ob sie sich als gesondert nach § 147 Abs. 2 KostO zu vergütende Tätigkeit darstellt. Im Hinblick darauf hat der Senat diese Frage gem. § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt, der hierüber bislang noch nicht entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 1.8.2006 - I-10W 36/06 m.w.N., jetzt BGH V ZB 113/06).

Im vorliegenden Fall sieht der Senat entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 13.2.2007 jedoch keine Veranlassung zur Vorlage der Beschwerde an den BGH gem. § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 28 Abs. 2 FGG. Unabhängig von der Beurteilung der Frage, ob für die Einholung und Verwahrung von Löschungsunterlagen eine Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO oder nach § 147 Abs. 2 KostO zu berechnen ist, haften jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht die Kostenschuldner für diese Gebühr. Zu Recht verweisen die Kostenschuldner darauf, dass sie hinsichtlich der fraglichen Gebühr weder Veranlassungsschuldner i.S.d. § 2 Nr. 1 KostO noch Übernahmeschuldner gem. § 3 Nr. 2 KostO sind. Unter diesen Umständen kommt es auch auf die ansonsten vorrangige Prüfung der Frage, ob überhaupt eine den formellen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO, § 14 UStG genügende Kostenrechnung vorliegt, nicht an.

a) Aus den Regelungen des beurkundeten Notarvertrags ergibt sich, dass in Bezug auf die Einholung der Löschungsunterlagen nur die Verkäufer als Veranlassungsschuldner anzusehen sind. Sie allein haben die Einholung von Löschungsbewilligungen veranlasst. Im Notarvertrag ist bestimmt, dass das Kaufobjekt verkauft wird unter Gewähr für den lastenfreien Besitz- und Eigentumsübergang (Ziff. III.1NV), dass die bestehenden Belastungen unter Abteilung III des Grundbuchs gelöscht werden sollen (Ziff. I NV) und dass die Löschungsunterlagen vom Notar eingeholt werden sollen, soweit sie nicht vom Verkäufer beschafft werden (Ziff. II. 2. c NV). Demnach sollten für die Löschung der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen allein die Verkäufer verantwortlich sein, was zum einen der Interessenlage der vertragsschließenden Parteien entspricht und zum anderen auch mit der gesetzlichen Regelung in § 448 Abs. 2 BGB korrespondiert. Gehört aber die Löschung allein zum Pflichtenkreis der Verkäufer, so ist auch die Beauftragung des Notars für die damit zusammenh...

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