Leitsatz (amtlich)
1. Hat ein Kostenschuldner ggü. dem Notar schriftlich oder mündlich Beanstandungen erhoben, und reagiert der Notar auf die Beanstandungen lediglich mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung, braucht der Kostenschuldner die erhobenen Beanstandungen nicht zu wiederholen, um seine Rechte zu wahren; der Notar kann sich dann auf die gesetzliche Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nicht berufen.
2. Ist nach den Regelungen eines notariellen Grundstücksveräußerungsvertrages der Verkäufer verantwortlich für die Löschung der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen, so kann die nachfolgende Kostenregelung, wonach die "mit dem Kaufvertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten" vom Käufer zu tragen sein sollen und die "Kosten der Löschung" dagegen vom Verkäufer, bei verständiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden, dass alle mit der Löschung zusammenhängenden Kosten (Notar und Grundbuchamt) vom Verkäufer zu tragen sein sollen.
Normenkette
KostO § 156 Abs. 3 S. 1; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
LG Krefeld (Beschluss vom 20.09.2006; Aktenzeichen 6 T 148/06) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Krefeld vom 20.9.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die bei Gericht am 8.6.2006 eingegangene Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen die Kostenrechnung ... vom 17.7.2002 zu UR-Nr. 487/02 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die Gerichtkosten für das Verfahren über die weitere Beschwerde trägt die Kostenschuldnerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde trägt die Kostenschuldnerin.
Gründe
I. Die bei Gericht am 27.10.2006 eingegangene weitere Beschwerde der Kostengläubigerin vom 23.10.2006 (Bl. 100 ff. GA) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Krefeld vom 29.9.2006 ist gem. § 156 Abs. 2 KostO infolge Zulassung durch das LG statthaft und sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO gilt nicht für die weitere Beschwerde, sondern nur für die erste Beschwerde (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., KostO § 156 Rn, 22 u. 47).
Die weitere Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Entscheidung des LG beruht auf einer Verletzung des Rechts. Im Rahmen der Begründetheit findet eine Überprüfung auf einen Rechtsverstoß i.S.d. § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO nur bezüglich desjenigen Bereichs der angefochtenen Entscheidung statt, für den das LG die weitere Beschwerde eindeutig zugelassen hat (vgl. Hartmann, KostO, § 156 Rz. 48). Dies ist hier in Bezug auf die Frage erfolgt, ob die Kosten der Einholung der Löschungsunterlagen von der vertraglichen Kostenregelung im beurkundeten Kaufvertrag erfasst werden, wonach der Verkäufer die Löschungskosten trägt, oder ob sie zu den vom Käufer zu tragenden Kosten der Vertragsdurchführung gehören. Im Rahmen dieser Zulassung ist das OLG in den Grenzen der Anträge der Beschwerdeführerin zu einer umfassenden Prüfung berechtigt und verpflichtet; neue Tatsachen oder Beweismittel darf es allerdings nicht berücksichtigen (vgl. Hartmann, KostO § 156 Rz. 64).
1. Ohne Erfolg macht die Kostengläubigerin geltend, das LG habe übersehen, dass bereits die Erstbeschwerde nach § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO unzulässig gewesen sei. Auf die gesetzliche Ausschlussfrist kann die Kostengläubigerin sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht berufen.
Richtig ist, dass für die Erstbeschwerde eine Ausschlussfrist gilt. Danach kann eine Beschwerde nicht mehr erhoben werden nach Ablauf des Jahres, in dem die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung - wobei die Zustellung einer beglaubigten Abschrift genügt (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, § 156 Rz. 4) - an die Kostenschuldnerin erfolgt ist. Hier ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung der fraglichen Kostenrechnung an die Kostenschuldnerin ausweislich der Zustellungsurkunde des OGV H. bereits am 10.8.2002 erfolgt (Bl. 23 GA), die Erstbeschwerde dagegen erst am 8.6.2006 bei Gericht eingegangen.
Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Kostenschuldnerin die Kostenberechnung der Kostengläubigerin unstreitig bereits vor Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gem. § 156 Abs. 1 Satz 3 KostO beanstandet hat. Selbst die Kostengläubigerin hat vorgetragen, dass die Kostenschuldnerin bei diversen mit ihren Mitarbeitern geführten Telefongesprächen erklärt habe, dass sie es ablehne, die Kostenrechnung zu begleichen (Schriftsatz vom 30.6.2006, Bl. 36 GA). Dabei ist davon auszugehen, dass in den Telefonaten auch der Grund der Weigerung erörtert worden ist. Hat aber ein Kostenschuldner ggü. dem Notar schriftlich oder mündlich Beanstandungen erhoben, so hat der Notar - wenn er den Beanstandungen nicht abhelfen will - die Wahl, den Kostenschuldner auf den Beschwerdeweg nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO