Verfahrensgang
LG Krefeld (Entscheidung vom 20.09.2006) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 20.09.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die bei Gericht am 08.06.2006 eingegangene Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen die Kostenrechnung der Notarin K. R.-A., K., Nr. 02/0487a - wi vom 17.07.2002 zu UR-Nr. 487/02 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die Gerichtkosten für das Verfahren über die weitere Beschwerde trägt die Kostenschuldnerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde trägt die Kostenschuldnerin.
Gründe
I.
Die bei Gericht am 27.10.2006 eingegangene weitere Beschwerde der Kostengläubigerin vom 23.10.2006 (Bl. 100ff GA) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 29.09.2006 ist gemäß § 156 Abs. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO gilt nicht für die weitere Beschwerde, sondern nur für die erste Beschwerde (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., KostO § 156 Rn, 22 u. 47).
Die weitere Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts. Im Rahmen der Begründetheit findet eine Überprüfung auf einen Rechtsverstoß im Sinne des § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO nur bezüglich desjenigen Bereichs der angefochtenen Entscheidung statt, für den das Landgericht die weitere Beschwerde eindeutig zugelassen hat (vgl. Hartmann, KostO, § 156 Rn. 48). Dies ist hier in Bezug auf die Frage erfolgt, ob die Kosten der Einholung der Löschungsunterlagen von der vertraglichen Kostenregelung im beurkundeten Kaufvertrag erfasst werden, wonach der Verkäufer die Löschungskosten trägt, oder ob sie zu den vom Käufer zu tragenden Kosten der Vertragsdurchführung gehören. Im Rahmen dieser Zulassung ist das Oberlandesgericht in den Grenzen der Anträge der Beschwerdeführerin zu einer umfassenden Prüfung berechtigt und verpflichtet; neue Tatsachen oder Beweismittel darf es allerdings nicht berücksichtigen (vgl. Hartmann, KostO § 156 Rn. 64).
1.
Ohne Erfolg macht die Kostengläubigerin geltend, das Landgericht habe übersehen, dass bereits die Erstbeschwerde nach § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO unzulässig gewesen sei. Auf die gesetzliche Ausschlussfrist kann die Kostengläubigerin sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht berufen.
Richtig ist, dass für die Erstbeschwerde eine Ausschlussfrist gilt. Danach kann eine Beschwerde nicht mehr erhoben werden nach Ablauf des Jahres, in dem die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung - wobei die Zustellung einer beglaubigten Abschrift genügt (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, § 156 Rn. 4) - an die Kostenschuldnerin erfolgt ist. Hier ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung der fraglichen Kostenrechnung an die Kostenschuldnerin ausweislich der Zustellungsurkunde des OGV H. bereits am 10.08.2002 erfolgt (Bl. 23 GA), die Erstbeschwerde dagegen erst am 08.06.2006 bei Gericht eingegangen.
Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Kostenschuldnerin die Kostenberechnung der Kostengläubigerin unstreitig bereits vor Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 156 Abs. 1 Satz 3 KostO beanstandet hat. Selbst die Kostengläubigerin hat vorgetragen, dass die Kostenschuldnerin bei diversen mit ihren Mitarbeitern geführten Telefongesprächen erklärt habe, dass sie es ablehne, die Kostenrechnung zu begleichen (Schriftsatz vom 30.06.2006, Bl. 36 GA). Dabei ist davon auszugehen, dass in den Telefonaten auch der Grund der Weigerung erörtert worden ist. Hat aber ein Kostenschuldner gegenüber dem Notar schriftlich oder mündlich Beanstandungen erhoben, so hat der Notar - wenn er den Beanstandungen nicht abhelfen will - die Wahl, den Kostenschuldner auf den Beschwerdeweg nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO zu verweisen oder gemäß § 156 Abs. 1 Satz 3 KostO selbst die Entscheidung des Landgerichts zu beantragen (vgl. Rohs/ Wedewer, § 156 Rn. 21). Reagiert der Notar - wie hier die Kostengläubigerin - auf die Beanstandungen lediglich mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung, braucht der Kostenschuldner die erhobenen Beanstandungen nicht zu wiederholen, um seine Rechte zu wahren (vgl. Rohs/Wedewer, § 156 Rn. 14). Wenn dem Notar schon das Privileg eingeräumt ist, sich selbst eine vollstreckbare Ausfertigung seiner Kostenberechnung zu erteilen und etwaigen Beanstandungen des Kostenschuldners selbst abzuhelfen, so kann von ihm auch erwartet werden, dass er bei erhobenen Beanstandungen, denen er nicht abhilft, entweder die Beanstandungen selbst dem Landgericht vorlegt oder aber den Kostenschuldner ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Kostenschuldner ersichtlich selbst nic...