Leitsatz (amtlich)
1) Wenn der Ausgleichsberechtigte eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht und sich die Übertragung von Anrechten vorübergehend (bis zum Bezug der Regelaltersrente) nicht in voller Höhe rentenerhöhend auswirkt, macht dies eine Teilung nicht unwirtschaftlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG.
2) Der Umstand, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte in einem vor dem 1.9.2009 eingeleiteten Scheidungsverfahren trotz der großzügig ausgestalteten Übergangsregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht mehr in den Genuss des Pensionärs - Privilegs kommt, führt nicht zur groben Unbilligkeit des Wertausgleichs bei der Scheidung.
Verfahrensgang
AG Dinslaken (Beschluss vom 30.11.2011; Aktenzeichen 16 F 193/05) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Dinslaken vom 30.11.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 23.12.1971 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf die im Oktober 2005 zugestellten, wechselseitigen Scheidungsanträge durch das am 28.3.2008 verkündete Urteil des AG Dinslaken geschieden worden. Durch notariell beurkundete Erklärung, beurkundet am 15.7.2002 von dem Notar B. M. (Nr. 131 der Urkunderolle für das Jahr 2002), haben die Antragstellerin und der Antragsgegner die in der Zeit vom 1.12.2001 bis zum Ehezeitende erworbenen Anrechte vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die im Scheidungsverbund ergangene Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich hat der erkennende Senat aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Im nunmehr angefochtenen Beschluss vom 30.11.2011, mit dem das AG erneut über den Versorgungsausgleich entschieden hat, sind die Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder intern und das Anrecht des Antragsgegners bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein Westfalen extern geteilt worden.
Mit seiner Beschwerde beantragt der Antragsgegner, die Entscheidung des AG zum Versorgungsausgleich aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückzuweisen.
Er rügt, dass das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht entsprechend der vom Versorgungsträger am 11.10.2010 erteilten Auskunft habe geteilt werden dürfen, da der Ehezeitanteil eine Startgutschrift enthalte und die Antragstellerin zu den rentenfernen Jahrgängen zähle. Zudem ist der Antragsgegner der Auffassung, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Höhe des im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anteils seiner Beamtenversorgung fehlerhaft berechnet habe. Zudem hält der Antragsgegner die Durchführung des Versorgungsausgleichs für unbillig: Da die Antragstellerin eine Teilberufsunfähigkeitsrente erhalte, könne sich nur ein Teil der zu ihren Gunsten übertragenen Anrechte rentenerhöhend auswirken, während ihm der volle Verlust des Pensionärsprivilegs drohe. Zudem hat der Antragsgegner erhebliche Zweifel, ob die Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Antragstellerin vorliegen, da ihm bekannt sei, dass diese ihre Arbeitsleistung an zwei vollen Tagen erbringe.
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat am 27.3.2012 mitgeteilt, dass sich die mit dem 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag Altersversorgung vereinbarte Neuregelung nicht auf die Höhe des Ehezeitanteils, der für die Antragstellerin errechnet worden sei, auswirke. Es könne deshalb der mit Auskunft vom 4.8.2010 berechnete Ehezeitanteil und Ausgleichswert dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt werden.
Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt deren Zurückweisung.
II. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Beschwerde stand.
1. Die Teilung des bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Anrechts in Höhe des in der ergänzenden Auskunft des Versorgungsträgers vom 11.10.2010 vorgeschlagenen Ausgleichswerts (36,57 Versorgungspunkte) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben mit dem 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag Altersversorgung die Bewertung der sog. Startgutschrift für die bis zum 31.12.2001 erworbenen Anrechte in einer Weise geregelt, die den Vorgaben des BGH (vgl. Beschl. v. 14.11.2007 - lV ZR 74/06, Beschl. v. 29.9.2010 - IV ZR 8/10) genügt. Deshalb sind jetzt der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert bei Zusatzversorgungen auch dann wieder bestimmbar, wenn der Versicherte zu den rentenfernen Jahrgängen zählt und in der Ehezeit Anrechte erworben hat, die in die sog. Startgutschrift einfließen (zur Rechtslage vor der Neuregelung: BGH, Beschl. v. 5.11.2008 - XII ZB 87/06).
Weil die Versorgungsanstalt...