Leitsatz (amtlich)
1.
Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei einer Atemalkoholmessung mit dem Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III.
2.
Stellt das Gericht das Messergebnis (Mittelwert) fest, ohne die beiden Einzelmesswerte mitzuteilen, so ist die Beruhensfrage zu verneinen, wenn eine den Betroffenen benachteiligende Mittelwertbildung durch unzulässiges Aufrunden sicher auszuschließen ist. Zur Überprüfung der Einhaltung der Norm DIN VDE 0405 Teil 3 Ziffer 6. 1 ist die Mitteilung der Einzelmesswerte wegen der besonderen Konstruktion des Messgeräts nicht erforderlich.
Tenor
1.
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Betroffene wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0, 40 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt wird.
Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils wird jedoch insoweit ergänzt, als das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Beschlusses in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
2.
Die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallene Gerichtsgebühr, die der Betroffene zu tragen hat, wird um 1/5 ermäßigt; die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu 1/5 der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0, 4 mg/l zu einer Geldbuße von 500 DM verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Rechtsbeschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
A.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da sie nicht in der gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Weise erhoben worden sind. Das Rechtsbeschwerdegericht muß allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGH NJW 1995, 2047). Wird die Ablehnung eines Beweisantrages gerügt, gehört zum ordnungsgemäßen Vortrag einer solchen Rüge, daß der (wesentliche) Inhalt des Beweisantrages nach Beweisthema und Beweismittel und der (wesentliche) Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt und die Tatsachen bezeichnet werden, die die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben (BGHSt 3, 213, 214; OLG Koblenz VRS 47, 446, 447).
Diesen Erfordernissen genügt die Rechtfertigungsschrift im vorliegenden Fall nicht. Die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages rügt, gibt den Inhalt des ablehnenden Beschlusses bereits erkennbar nicht vollständig wieder. Es fehlt die Mitteilung des Ablehnungsgrundes nach § 77 Abs. 2 OWiG.
Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben, da der Betroffene nicht darlegt, welche ihm günstige Tatsache die unterlassene Beweisaufnahme ergeben hätte. Der Betroffene selbst behauptet nicht bestimmt, daß er vor Durchführung der Atemalkoholmessung hyperventiliert habe.
B.
Die Sachrüge führt lediglich zu den aus dem Tenor ersichtlichen Änderungen bzw. Ergänzungen des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet.
I.
Die Urteilsformel ist zunächst dahin klarzustellen, daß der Betroffene die Verkehrsordnungswidrigkeit fahrlässig begangen hat. Bei Ordnungswidrigkeiten, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können, ist die Schuldform in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil weisen aus, daß der Betroffene die Tat im Sinne des § 24 a Abs. 3 StVG fahrlässig begangen hat.
Gemäß §§ 4 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, 354 a StPO ist ferner die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 anzuwenden, weil diese gegenüber dem früheren Recht das für den Betroffenen mildere Recht darstellt. Insoweit kann der Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG selbst entscheiden. Er setzt die Geldbuße auf 250 Euro fest.
Schließlich hat das Amtsgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen, eine Bestimmung über das Wirksamwerden des Fahrverbots nach § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG zu treffen; mangels entgegenstehender Feststellungen ist von einer fehlenden Vorbelastung des Betroffenen auszugehen. Auch insoweit bedarf es keiner Zurückverweisung an das Amtsgericht, sondern der Senat kann das Versäumte selbst nachholen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
II.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
1.
Das Amtsgericht hat zur Tat festgestellt, daß der Betroffene am 23. 04. 2000 gegen 6. 35 Uhr von Polizeibeamten auf der H. in S. als Führer des Pkw Opel-Omega mit dem amtlichen Kennzeichen . . . kontrolliert wurde. Nachdem ein durchgeführter Atemalkoholvortest positiv verlaufen war, wurde bei ihm auf der Polizeiwache ein Atemalkohol...