Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.09.2013) |
StA Düsseldorf (Aktenzeichen 110 Js 4503/13) |
Tenor
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
- Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine dagegen eingelegte auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
I.
Die Überprüfung des Urteils im Schuldspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten offenbart. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre (BGH NStZ-RR 2008, 146 ff.). Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision auch im Hinblick auf die Feststellung des Tatvorsatzes nicht auf.
II.
Das angefochtene Urteil hält im Hinblick auf die Erörterung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB für die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Gemäß § 47 Abs. 1 StGB dürfen Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten nur verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Dies setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen die konkrete Tat aus dem Durchschnitt der praktisch vorkommenden Taten dieser Art hervorheben oder bestimmte Eigenschaften und Lebensverhältnisse den Täter von durchschnittlichen Tätern solcher Delikte unterscheiden (OLG Karlsruhe, 2 Ss 60/04 vom 18.11.2004 ≪[...] Rn. 3 m.w.N.≫).Für die - regelmäßig erforderliche - gesonderte Begründung dieser gesetzlichen Voraussetzungen im tatrichterlichen Urteil gilt ein strenger Maßstab. Ausreichend tragfähig ist die Begründung nur dann, wenn sich aus ihr nachvollziehbar und überzeugend ergibt, dass auf die kurze Freiheitsstrafe als "ultima ratio" nicht verzichtet werden kann (vgl. Senat, 5 Ss 183/90-69/90 I vom 25.06.1990 ≪[...] ≫).
Diesen Anforderungen trägt das angefochtene Urteil nicht ausreichend Rechnung. Dass das Amtsgericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe für "geboten" hält, belegt nicht ihre darüber hinausgehend nach § 47 Abs. 1 StGB erforderliche Unerlässlichkeit. Diese lässt sich auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Zwar hat sich das Amtsgericht bei der Strafentscheidung ersichtlich von den mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten leiten lassen, aber es hat bei der Abwägung unberücksichtigt gelassen, dass die letzte einschlägige Verurteilung zum Zeitpunkt der ersten Tat am 22. September 2011 bereits mehr als fünf Jahre und zum Zeitpunkt des Urteils mehr als sieben Jahre zurück lag und dem Angeklagten die Anfang 2006 zuletzt wegen einer einschlägigen Vortat gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Fundstellen
Haufe-Index 7215209 |
StraFo 2014, 337 |