Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 23.02.2018)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23. Februar 2018 ist der Angeklagte wegen Hehlerei (Tatzeit zwischen 30. Mai 2017 und 2. Juni 2017) sowie wegen "gewerbsmäßigen" Betruges in drei Fällen (Tattage 2. Juni 2017, 3. Juni 2017 sowie nicht näher bestimmbar Tag, mutmaßlich ebenfalls im Juni 2017) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Revision eingelegt.

Nachdem das schriftliche Urteil am 7. und 8. März 2018 an seine Verteidiger zugestellt worden ist, hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. März 2018, eingegangen bei dem Amtsgericht am 12. März 2018, die Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts und des Bestehens eines Verfahrenshindernisses begründet. Dabei hat der Angeklagte insbesondere ausgeführt, die Feststellungen des Amtsgerichts trügen die erfolgte Verurteilung wegen Hehlerei sowie (gewerbsmäßigen) Betruges nicht. Zudem sei hinsichtlich der Einzelstrafe von drei Monaten die Unerlässlichkeit einer Freiheitsstrafe i.S.d. § 47 StGB nicht dargelegt worden. Überdies unterliege das Urteil bereits deshalb der Aufhebung, weil ausweislich des Wortlauts des in der Hauptverhandlung verkündeten Beschlusses das gesamte Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei.

II.

Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat aufgrund der Sachrüge insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts führt.

1.

Zunächst besteht entgegen der Auffassung der Revision kein - auf die allgemeine Sachrüge hin ohnedies von Amts wegen zu prüfendes - Verfahrenshindernis. Ein solches ist namentlich nicht auf Grund der im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgten Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1, 2 StPO eingetreten, soweit das Amtsgericht zunächst die Verfahren 537 Ds 31/18 und 537 Ds 946/17 unter Führung des zuerst genannten Verfahrens verbunden und anschließend einen Beschluss folgenden Wortlauts verkündet hat:

"Das Verfahren wird hinsichtlich des Verfahrens 537 Ds 31/18 gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse, jedoch ohne Auslagenerstattung, eingestellt im Hinblick auf die im übrigen zu erwartende Verurteilung."

Der die Einstellung aussprechende Beschluss soll aus sich heraus verständlich sein (BGH, Urteil vom 25.09.2014 - 4 StR 69/14 -). Dies trifft auf den verfahrensgegenständlichen Beschluss nicht zu, soweit darin einerseits - als Bezugspunkt der Einstellung - das führende Verfahren benannt ist, andererseits eine Differenzierung erfolgt ("Das Verfahren wird hinsichtlich des Verfahrens [...] eingestellt ") und insoweit auf eine "im übrigen zu erwartende Verurteilung" abgestellt wird. Denn die vollständige Verfahrenseinstellung bedarf weder einer sprachlichen Differenzierung zwischen verschiedenen Verfahren, noch ist sie mit einer Verurteilung "im Übrigen" überhaupt in Einklang zu bringen.

Stellt sich der Einstellungsbeschluss - wie hier - als unklar dar, macht dies eine Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen erforderlich. Dabei können bei der Prüfung, ob der Beschluss die gebotene Umgrenzung verbleibenden Verfahrensstoffes leistet, neben der zugelassenen Anklage und dem Einstellungsantrag der Staatsanwaltschaft unter anderem auch die Schlussanträge der Verfahrenbeteiligten, jedenfalls dann, wenn der Einstellungsbeschluss - wie hier - zeitnah zur Urteilsverkündung gefasst wurde, sowie das Urteil berücksichtigt werden (BGH, aaO). Lässt sich indes Klarheit über die ausgeschiedenen Verfahrensteile nicht erzielen, hat dies die fehlende Wirksamkeit des Beschlusses nach § 154 Abs. 2 StPO zur Folge mit der Konsequenz, dass die Entscheidung des Tatgericht einer Aburteilung nicht entgegensteht (BGH NJW 2015, 181).

Wenngleich bei Anlegung dieser Grundsätze eine nähere Beurteilung des Beschlusses nicht zwingend ist - da ein Verfahrenshindernis unter keinem Gesichtspunkt besteht -, sieht sich der Senat schon aus Gründen der Klarstellung gleichwohl zu dieser veranlasst:

Bei verständiger Würdigung des Wortlauts kann der verfahrensgegenständliche Beschluss nur dahingehend verstanden werden, dass allein die Tat, die dem Angeklagten mit der in dem - später führenden - Verfahren 537 Ds 31/18 erhobenen Anklage zur Last gelegt worden war, ausgeschieden ist. Bei der Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO handelt es sich in der Sache um ein Absehen von Strafverfolgung bezüglich einer/mehrerer Tat (en). Bezugspunkt ist insoweit stets die ...

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