Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Köln hat die seit 2003 vielfach wegen Diebstahls vorbelastete, zuletzt 2015 und 2016 deswegen zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilte Angeklagte am 13. Juni 2017 erneut wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und diese Strafe wiederum zur Bewährung ausgesetzt. Zugrunde liegen Ladendiebstähle, bei welchen die Angeklagte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände im Werte von 15,99 € bzw. 7,-- € an sich nahm.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, die sie mit der Berufungsbegründung "auf das Strafmaß" beschränkt hat. Das Landgericht Köln hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und gegen die Angeklagte auf eine nicht mehr zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten - bei Einzelstrafen von je zwei Monaten - erkannt.

Die Revision der Angeklagten rügt (nicht ausgeführt) die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts führt.

1.

Obwohl die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung lediglich zur Aussetzungsfrage ausführt, ist innerhalb der Rechtsfolgenseite eine weitergehende Beschränkung nicht erklärt. Hiervon ist das Tatgericht mit Recht ausgegangen und hat daher über die Rechtsfolgeseite insgesamt neu befunden. Die erklärte Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß ist ihrerseits - was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (st. Senatsrechtsprechung s. nur SenE v. 05.07.2016 - III-1 RVs 67/16; SenE v. 03.03.2017 - III-1 RVs 41/17- ; SenE v. 02.03.2018 - III-1 RVs 14/18) wirksam erfolgt; die amtsgerichtlichen Feststellungen lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten hinreichend erkennen und bilden so eine genügend sichere Grundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen.

2.

Die Bemessung der Einzelstrafen im angefochtenen Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist vielmehr materiellrechtlich-unvollständig; die Urteilsgründe belegen daher nicht, dass die Entscheidung in jeder Hinsicht auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht (§ 337 StPO).

a)

Es ist Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht bestimmte Strafzumessungsfaktoren oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist hingegen ausgeschlossen (BGH HRR 2009 Nr. 498; BGH NStZ 2009, 444; SenE v. 16.07.2013 - III-1 RVs 92/13 -; SenE v. 06.03.2015 - III-1 RVs 21/15 -; vgl. a. SenE v. 15.02.2013 - III-1 RVs 8/13; SenE v. 27.09.2016 - III-1RVs 194/16 -; SenE v. 15.12.2017 - III-1 RVs 287/17 -).

Gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 StPO müssen die Urteilsgründe die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Ist der Tatrichter nicht auf weitere zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten sprechende Gesichtspunkte ausdrücklich eingegangen, bedeutet dies nicht, dass er sie übersehen hätte, sondern nur, dass er ihnen keine bestimmende Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung beigemessen hat (BGH NStZ-RR 1998, 347; BGH NStZ-RR 2002, 329; BGH, Urt. v. 02.03.2017 - 4 StR 196/16 - NStZ-RR 2017, 200; SenE v. 02.12.2003 - Ss 413-414/03 -; SenE v. 02.08.2011 - III-1 RVs 92/11 -; SenE v. 04.11.2016 - III-1 RVs 241/16 -; SenE v. 15.12.2017 - III-1 RVs 287/17 -). Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles vom Tatrichter zu entscheiden. Ein Rechtsfehler liegt erst vor, wenn ein wesentlicher, die Tat prägender Gesichtspunkt erkennbar nicht berücksichtigt wurde (BGH NStZ-RR 2002, 329; SenE v. 02.12.2003 - Ss 413-414/03 -; SenE v. 16.11.2004 - 8 Ss 413/04 -; SenE v. 04.11.2016 - III-1 RVs 241/16 -; SenE v. 15.12.2017 - III-1 RVs 287/17 -).

Anerkannt ist andererseits, dass die Anforderungen an eine umfassende Abwägung und eine erschöpfende Würdigung der für die Bemessung der Strafe maßgeblichen straferschwerenden und strafmildernden Umstände umso höher sind, je mehr sich die Strafe bestimmten Grenzsituationen nähert. Das gilt für die Frage der Aussetzungsfähigkeit (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rz. 1446), das gilt namentlich aber auch, je mehr sich die im Einzelfall verhängte Strafe dem un...

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