Leitsatz (amtlich)

Eine bloß abstrakte Aufzahlung von Identifizierungsmerkmalen lässt die Geeignetheiteines Lichtbildes zur Identifikation des Fahrers nicht beurteilen. Erforderlich ist hierzuvielmehr eine konkrete und individualisierende Beschreibung dieser Merkmale.

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Wuppertal zurückverwiesen.

 

Gründe

Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft und weist damit einen Rechtsfehler auf (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 337 Rn. 27 m.w.N.).

Die Urteilsgründe bieten keine hinreichende Grundlage für die dem Senat obliegende Prüfung, ob das - vom Amtsgericht nicht i. S. des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Bezug genommene - Lichtbild der Fahrerin für eine Identifizierung geeignet ist. Die vorliegend erfolgte, bloß abstrakte Aufzählung von Identifizierungsmerkmalen lässt die Geeignetheit des Fotos zur Identifikation nicht beurteilen. Erforderlich ist hierzu vielmehr eine konkrete und individualisierende Beschreibung dieser Merkmale (vgl. OLG Dresden DAR 2000, 279), die dem Rechtsmittelgericht die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos in gleicher Weise wie bei seiner Betrachtung ermöglicht (vgl. BGHSt 41, 376, 384). Hieran fehlt es im angefochtenen Urteil.

Auf den von der Generalstaatsanwaltschaft daneben zutreffend aufgezeigten (mehrfachen) Verstoß gegen die § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG betreffende Begründungspflicht (vgl. dazu auch Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl. § 77 Rn. 26) kommt es somit nicht mehr an.

Der Senat sieht keinen Anlass für eine Verweisung an ein anderes Amtsgericht oder eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11201622

StRR 2017, 3

VRR 2017, 3

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