Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Wirksamkeit einer von der Teilungserklärung abweichenden Ersatzvereinbarung über Verzugszinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer (sog Ersatzvereinbarung), kann rechtswirksam bestimmt werden, daß auf Zahlungsrückstände aus Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung - abweichend von der in der Teilungserklärung getroffenen Regelung - Verzugszinsen in Höhe von 1,5% je angefangenen Monat zu entrichten sind.

 

Normenkette

WoEigG § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 2; WEG § 23 Abs. 4; BGB §§ 284, 288

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.12.1997; Aktenzeichen 19 T 284/97)

AG Neuss (Entscheidung vom 14.07.1997; Aktenzeichen 27 II 97/97 WEG)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542000

NZM 1998, 969

ZMR 1998, 712

WuM 1999, 53

IPuR 1999, 46

RdW 1999, 510

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