Leitsatz (amtlich)
Bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Gerichten muß die Anrufung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts grundsätzlich durch einen förmlichen Vorlagebeschluß erfolgen.
Davon kann abgesehen werden, wenn das vorlegende Gericht nach der Gerichtsverfassung aus einem Richter besteht.
Tenor
Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.
Gründe
Eine Entscheidung des Senats in der Sache kann gegenwärtig nicht erfolgen weil die am 14. Juli 2000 (Bl. 278 R) verfügte Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 14 StPO nicht den formellen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorlagebeschluß genügt.
Zwar schreibt das Verfahrensrecht die Form und den Inhalt einer im Rahmen des § 14 StPO notwendig werdenden Vorlage nicht ausdrücklich vor. Indessen muß auch bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Gerichten die Anrufung des gemeinschaftlichen höheren Gerichts grundsätzlich durch einen entsprechenden förmlichen Vorlagebeschluß, der im wesentlichen den zu § 121 Abs. 2 GVG entwickelten Erfordernissen genügt, erfolgen. Dies ist der Formulierung dieser Regelung zu entnehmen, wonach das Gericht - und damit ist der Spruchkörper gemeint - die Akten vorlegt. Gleiches muß aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auch bei einer Vorlage im Rahmen des § 14 StPO gelten. Die Übersendung der Akten aufgrund einer einfachen richterlichen Verfügung eines Mitglieds der an sich zuständigen Strafkammer reicht nach Auffassung des Senats nicht aus.
Zwar kann von einem förmlichen Vorlagebeschluß dann abgesehen werden, wenn das vorlegende Gericht nach der Gerichtsverfassung aus einem Richter besteht (vgl. insoweit BGHSt 11, 56, 58 = NJW 1958, 229; BGHSt 11, 116, 117, LR-Wendisch, 25. Aufl. , § 14 StPO Rdnr. 8). Anders ist die Frage indessen zu beantworten, wenn das vorlegende Gericht mit mehreren Berufsrichtern besetzt ist. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, daß eine Entscheidung des Berichterstatters anstelle des gesamten Spruchkörpers im Hinblick auf problematische Abstimmungsergebnisse nicht hingenommen werden kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Einzelmitglied einer Kammer von den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers in seiner Meinungsbildung beeinflußt oder gar überstimmt und ein anderes Ergebnis erzielt wird (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf JMBl NW 1990, 35, 36 = StV 1990, 125, 126; OLG Koblenz LRE 14, 220, 221; KK-Pfeiffer, 4. Aufl. , 14 StPO Rdnr. 2; KK-Hannich, aaO, § 121 GVG Rdnr. 39; LR-Wendisch, aaO, § 14 StPO Rdnr. 7; LRSchäfer/Harms, 24. Aufl. , § 121 GVG Rdnr. 74).
Vorliegend besteht ein Zuständigkeitsstreit zwischen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld (§§ 78 a Abs. 1, 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG, 462 a Abs. 1 StPO) und der Strafkammer des Landgerichts Duisburg (§§ 74 Abs. 1, 76 Abs. 1 GVG, 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Strafkammer hat daher entsprechend 76 Abs. 1 Satz 2 GVG in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zunächst einen Vorlagebeschluß zu treffen, bevor der Senat in der Sache entscheiden kann.
Fundstellen
Haufe-Index 2571382 |
NStZ 2000, 609 |
StraFo 2001, 265 |