Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 3 OH 24/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Streitwertbeschluß des Landgerichts Kleve vom 20.06.2000 teilweise abgeändert:
Der Streitwert wird auf 594.998,55 DM festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 25 GKG zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Das Landgericht legt bei der Streitwertbemessung zutreffend den vom Sachverständigen ermittelten Beseitigungsaufwand zugrunde. Der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens bemißt sich aber in der Regel nur nach einem Bruchteil dieses Hauptsachewertes (50 %).
I.
Für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist außerhalb eines Rechtsstreites das Interesse der Antragstellerin an den gestellten Beweisfragen maßgeblich. Da die tatsächlichen Feststellungen eines Sachverständigen einen späteren Hauptsacheprozeß überflüssig machen können (§ 485 Abs. 2 ZPO), jedenfalls aber die Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht gleichsteht (§ 493 Abs. 1 ZPO), ist Ausgangspunkt der Wertbemessung das sich später anschließende mögliche Hauptsacheverfahren. Soweit der Umfang der späteren Antragstellung im Hauptsacheverfahren unklar ist, ist das Interesse zu schätzen (§§ 25 GKG, 3 ZPO).
1. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass auf den Mängelbeseitigungsaufwand abzustellen ist, wie er vom Sachverständigen anläßlich der Begutachtung veranschlagt worden ist (zur weitverzweigten uneinheitlichen Kasuistik vgl. die Zusammenstellung bei Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. Rdnr. 4024a). Maßgeblicher Bemessungszeitpunkt ist die Situation bei Verfahrenseinleitung (§ 4 Abs. 1 ZPO). Da die Antragsschrift entgegen § 23 Abs. 1 GKG keine Wertangabe enthält, ist der zu einem späteren Zeitpunkt sachverständig ermittelte Mängelbeseitigungsaufwand einziger Anhaltspunkt für eine verläßliche Bemessung. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift u. a. die Feststellung von Baumängeln bezüglich der gesamten Wohnungseigentumsanlage begehrt. Sie hat außerdem unter Nr. 4 c) der Antragsschrift die Beweisfrage formuliert, welche Kosten für die Herstellung des technisch ordnungsgemäßen Zustandes der Gesamtanlage zu veranschlagen sind, ohne dass nach Sonder- oder Gemeinschaftseigentum differenziert worden wäre.
Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass der Streitwert sich nicht nach Maßgabe des prozentualen Miteigentumsanteils von 812,93/10.000 reduziert. Insbesondere hat sich die Kammer nicht durch die vorläufige Beschlußfassung vom 25.10.1999 im Sinne der Antragstellerin gebunden (§ 25 Abs. 1 GKG). Die Klägerin ist zwar Miteigentümerin zu diesem Anteil. Indes hat sie die Feststellung der Mängel nicht auf ihren Miteigentumsanteil beschränkt. Die Antragsschrift läßt erkennen, dass insbesondere Mängel am Gemeinschaftseigentum einer Klärung unterzogen werden sollten. Einschränkungen ergeben sich ferner nicht daraus, dass die Antragstellerin in einem späteren Rechtsstreit Nachbesserung bzw. Mängelbeseitigung nur im Umfang ihres Miteigentumsanteils geltend machen könnte. Wäre die Antragstellerin nur in eingeschränktem Umfang zur Geltendmachung von Mängeln berechtigt, müßte sich das bei der Bewertung des Interesses an den tatsächlichen Feststellungen niederschlagen. Davon ist nicht auszugehen.
Auf die Gewährleistung aus dem notariellen Kaufvertrag vom 12.12.1997 ist Werkvertragsrecht anzuwenden. Die Sachmängelansprüche desjenigen, der eine neu errichtete Eigentumswohnung von einem Bauträger erwirbt, richten sich nach Werkvertragsrecht. Die Fertigstellung des Bauwerks bei Vertragsschluß ändert daran nichts. Maßgebend ist allein, ob Vertragsgegenstand eine neu errichtete Eigentumswohnung ist. Das Kaufobjekt wurde im März 1997 seitens des Verkäufers fertiggestellt und zwar schlüsselfertig. Der Verkäufer hat alle ihm gegen die am Bau beteiligten Dritten zustehenden Gewährleistungsansprüche an die Antragstellerin abgetreten. Aufgrunddessen ist anzunehmen, dass die Antragstellerin als einzelne Wohnungseigentümerin berechtigt ist, Rechte wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums zu erheben. Die Antragstellerin hat aus ihrem Erwerbsvertrag einen eigenen Anspruch auf mangelfreie Herstellung des gesamten Gemeinschaftseigentums. Der einzelne Wohnungseigentümer kann die auf Erfüllung des Erwerbsvertrags zielenden Ansprüche ohne zuvor ergangenen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft einklagen und selbständig Nachbesserung der Mängel am Gemeinschaftseigentum oder Zahlung eines dafür erforderlichen Vorschusses bzw. Erstattung der Mängelbeseitigungskosten verlangen (vgl. BGH NJW 1985, S. 1551; BGH NJW 1988, S. 1718). Selbst wenn sich Einschränkungen hinsichtlich der Gewährleistungsrechte bezüglich Minderung und Schadensersatz ergeben, können Ansprüche auf Nachbesserungskosten und Vorschuß dafür vom einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (vgl. Palandt/Sprau, 59. Aufl., Vorbem. vor...