Leitsatz (amtlich)
›Die Nachholung der versäumten Rechtshandlung (hier: Anbringung und Begründung der Rechtsbeschwerdeanträge) erfordert deren Vornahme in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Für die Nachholung der Rechtsbeschwerdebegründung genügt dazu die Einreichung eines nicht unterzeichneten, durch Stempelaufdruck als Abschrift bezeichneten Schriftsatzes des Verteidigers nicht, auch wenn dieser einen Beglaubigungsvermerk enthält.‹
Gründe
Gegen den Antragsteller ist durch Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 17. Dezember 1996 wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach "§§ 5, 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG, 19 0WiG" eine Geldbuße von 299,00 DM festgesetzt und ihm gemäß § 25 StVG für die Dauer von einem Monat verboten worden, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die hiergegen fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist durch Beschluß des Amtsgerichts Ratingen vom 20. März 1997 als unzulässig verworfen worden, weil die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb eines Monats nach der am 28. Januar 1997 erfolgten Zustellung des Urteils begründet worden ist. Eine Begründung ist auch danach nicht eingegangen.
Der wegen der Versäumung der Begründungsfrist gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.
Zwar ist der Antrag innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG gestellt worden. Entgegen § 45 Abs. 2 S. 2 StPO ist die versäumte Handlung aber nicht innerhalb dieser Wochenfrist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgeholt worden. Gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 2 StPO kann die Begründung nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Eine diesem Formerfordernis entsprechende Begründung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu den Akten gelangt. Der mit der Antragsschrift eingereichte Schriftsatz vom 26. Februar 1997 erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es ist kein unterzeichnetes Originalschreiben. Der durch einen Stempelaufdruck als Abschrift deklarierte Schriftsatz ist nicht von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet. Er enthält keine Unterschrift.
Eine andere Beurteilung wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich tatsächlich, wie der Antragsteller behauptet, um eine beglaubigte Kopie der originalen Begründungsschrift gehandelt hätte, was nicht der Fall ist. Der eingereichte Schriftsatz enthält keinen mit einer Unterschrift versehenen Beglaubigungsvermerk. Grundsätzlich ist die unterzeichnete Begründungsschrift im Original einzureichen. Die Vorlage von Fotokopien oder beglaubigten Abschriften genügt den Anforderungen von § 345 Abs. 2 StPO nicht (vgl. Pikart, StPO, 3. Aufl. § 345 Rdnr. 12 ff. m.w.N.).
Fundstellen