Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Hs. 2; GebrMG § 27 Abs. 3; RVG § 13

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.05.2009)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 12. Mai 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.302,-- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist ein in Sch. geschäftsansässiges Unternehmen. Sie nahm die Beklagten vor dem Landgericht Düsseldorf aus dem deutschen Gebrauchsmuster 20 2005 021 166 auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. In diesem Rechtsstreit ließ sie sich durch in M. ansässige Prozessbevollmächtigte sowie einen derselben Kanzlei angehörenden Patentanwalt vertreten.

Das Landgericht gab der Klage nach den zuletzt gestellten Anträgen durch Urteil vom 13. Januar 2009 statt. Von den Kosten des Rechtsstreits legte es den Beklagten 85 % und der Klägerin 15 % auf.

Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. April 2009 (Bl. 123 - 125 GA) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Mai 2009 (Bl. 132 - 133 GA) hat die Rechtspflegerin die der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 6.812,15 Euro nebst Zinsen festgesetzt. Sie hat dabei antragsgemäß Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten und des Patentanwalts in Höhe von insgesamt 1.941,81 Euro zu Gunsten der Klägerin festgesetzt. Die Patentanwaltsgebühren hat die Rechtspflegerin - ebenso wie die Rechtsanwaltsgebühren - aus dem von der Kammer festgesetzten Gesamtstreitwert von 50.000,-- Euro (Bl. 115 GA) berechnet.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Mai 2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit dieser wenden sie sich zum einen gegen die Festsetzung der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie ihres Patentanwalts und zum anderen dagegen, dass die Gebühren des Patentanwalts der Klägerin unter Zugrundelegung des Gesamtstreitwerts von 50.000,-- Euro festgesetzt worden sind. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten und des ebenfalls nicht am Gerichtsort ansässigen Patentanwalts nicht erstattungsfähig seien. Außerdem machen sie geltend, dass die Patentanwaltsgebühren nur aus einem auf den Unterlassungsantrag entfallenden Streitwert von 40.000,-- € festzusetzen seien.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin die streitigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten und des Patentanwalts der Klägerin zu deren Gunsten festgesetzt. Ebenfalls zutreffend hat sie die Gebühren des Patentanwalts der Klägerin aus einem Streitwert von 50.000,-- Euro berechnet.

1. Die Reisekosten des in M. ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung sowie zum Haupttermin sind entgegen der Auffassung der Beklagten erstattungsfähig.

Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend sind Reisekosten zur Terminswahrnehmung eines Prozessbevollmächtigten, der - wie hier - nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, (nur) insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Ob diese Notwendigkeit gegeben war, bemisst sich danach, was eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, NJW 2003, 898, 900; NJW-RR 2004, 430; NJW-RR 2004, 1724 = GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II; GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III; NJW-RR 2005, 1662 = GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; GRUR 2006, 703, 704 - Erstattung von Patentanwaltskosten; NJW-RR 2008, 1378; OLG Düsseldorf [10. ZS]), OLGR 2008, 233).

In diesem Rahmen ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte inländische Partei regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO anzusehen (vgl. nur BGH, NJW 2003, 898, 900 f.; NJW 2003, 2027 f. = GRUR 2003, 725 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; NJW-RR 2004, 858; NJW 2004, 3187; NJW-RR 2004, 1724 = GRUR 2005, 84 - U...

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