Normenkette
VgV § 2 Nrn. 4, 7 Alt. 1, § 2 Nr. 7 Alt. 2, § 3 Abs. 1, §§ 13, 13 Sätze 1, 6; GWB § 97 Abs. 4, § 98 Nrn. 2, 2 S. 1, § 99 Abs. 1, 3, § 100 Abs. 1, § 107 Abs. 3, § 114 Abs. 2 S. 1, § 123 S. 3; VOB/A § 1 a Nr. 1 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 2. Spiegelstrich; VOB/B § 4 Nr. 8 S. 2; ZPO § 138 Abs. 3
Verfahrensgang
Vergabekammer Arnsberg (Entscheidung vom 28.10.2008; Aktenzeichen VK 24/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 28. Oktober 2008 (VK 24/08) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegnerin ist die Vorbereitung und Durchführung der Landesgartenschau 2010 übertragen, die auf dem Gelände der ehemaligen Blücher-Kaserne in Hemer stattfinden soll. Die dazu erforderlichen Gelder erhält sie aus Landesmitteln. Im Januar 2008 schrieb die Antragsgegnerin in fünf Losen den Rückbau von Gebäuden und sonstigen Bauteilen der ehemaligen Kaserne sowie die Asbestsanierung und Entsorgung im offenen Verfahren europaweit aus. Bei den Losen 1 (Schulungsgebäude) und 2 (Unterkünfte) erhielt die Antragstellerin im März 2008 den Zuschlag. Nachdem die Antragstellerin einen Teil der Arbeiten durchgeführt hatte, kündigte die Antragsgegnerin im Juli 2008 den Vertrag. Danach beauftragte die Antragsgegnerin die Beigeladene mit den noch offenen Arbeiten aus den Losen 1 und 2. Davon informierte sie die Antragstellerin nicht, die sich ebenso wenig um die Restarbeiten beworben hatte.
Unter dem 17. September 2008 hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag gestellt, der der Antragsgegnerin am 18. September 2008 zugestellt worden ist. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag (als unzulässig) verworfen, da der Vertrag mit der Beigeladenen vor Zustellung des Nachprüfungsantrags wirksam geschlossen worden sei. Auf die Gründe der Entscheidung wird verwiesen.
Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft und ergänzt.
Die Antragstellerin behauptet, der Nachprüfungsantrag sei der Antragsgegnerin zeitlich vor dem Vertragsschluss mit der Beigeladenen zugestellt worden. Sie ist der Ansicht, der Vertrag über die Restarbeiten sei nichtig, da ein erneutes Vergabeverfahren habe durchgeführt und sie nach Maßgabe des § 13 VgV vor Abschluss des Vertrages von der Vergabeentscheidung habe informiert werden müssen.
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass die Vergabe des Auftrags zur Durchführung der Abbrucharbeiten Los 1 (Schulgebäude) und Los 2 (Unterkunftsgebäude) auf dem Gelände der ehemaligen Blücherkaserne in Hemer außerhalb eines offenen Verfahrens rechtswidrig war und sie, die Antragstellerin, in ihrem Recht auf Einhaltung der Vergabebestimmungen verletzt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, da der maßgebliche Schwellenwert für die Restarbeiten nicht erreicht sei. Zudem hält sie die Antragstellerin aus mehreren Gründen für nicht geeignet, die Restarbeiten ordnungsgemäß durchzuführen. Der ihr erteilte Auftrag habe wegen Schlechtleistungen gekündigt werden müssen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und die Anlagen Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig. Die Vergabekammer hat mit Recht entschieden, dass der Vertrag über die Restarbeiten zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vor Zustellung des Nachprüfungsantrags wirksam abgeschlossen worden ist.
1. Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 98 Nr. 2 Satz 1 GWB. Als juristische Person des privaten Rechts nimmt sie mit der ihr übertragenen Planung und Durchführung der Landesgartenschau 2010 eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe wahr. Zweck jener Veranstaltung ist die Verbesserung des Freizeit- und Erholungsangebots für die Bevölkerung. Darüber hinaus sollen dadurch Impulse für regionale und überregionale Wirtschaft, insbesondere für den Garten- und Landschaftsbau und den betreffenden Handel in der Region und im Land Nordrhein-Westfalen gesetzt und die diesbezüglichen Infrastrukturen aufgewertet werden (vgl. dazu auch Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH], Urt. v. 10. Mai 2001 - C-223/99 und C-260/99, Messe Mailand, NZBau 2001, 403, 405; OLG Hamburg, Beschl. v. 25. Januar 2007 - 1 Verg 5/06, VergabeR 2007, 358, 359). Dabei handelt es sich um eine Aufgabe nichtgewerblicher Art. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind darunter solche Aufgaben zu verstehen, die auf andere Art als durch das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt werden, und die der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfü...