Leitsatz (amtlich)
Der Wert des Feststellungsbegehrens, ein Anstellungsverhältnis sei nicht durch Kündigung beendet worden sei, sondern bestehe unverändert fort, ist nach freiem Ermessen festzusetzen.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 3, § 48 Abs. 1; ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 18.02.2011; Aktenzeichen 3 O 296/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 18.2.2011 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kläger hat mit seiner zunächst vor dem ArbG erhobenen Klage die Feststellung begehrt, dass sein Anstellungsverhältnis bei der Beklagten nicht durch die Kündigung vom 22.12.2008 beendet worden sei, sondern unverändert fortbestehe.
Der Kläger war seit August 2007 regelmäßig im Betrieb der Beklagten tätig. Hierfür stellte er der Beklagten eine Vergütung i.H.v. 2.000 EUR monatlich in Rechnung. Mit Schreiben vom 22.12.2008 kündigte die Beklagte "jedwedes Vertragsverhältnis" mit dem Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei aufgrund einer im Unternehmenskaufvertrag der Beklagten mit der W-KG vom 17.8.2007 enthaltenen Zusicherung verpflichtet, ihn bis zum Eintritt ins Rentenalter zu beschäftigen. Er sei seit August 2007 weisungsgebunden für die Beklagte tätig und damit als Arbeitnehmer anzusehen gewesen. Die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt gewesen.
Durch Beschluss vom 5.6.2009 hat das ArbG Solingen den Rechtsweg zum ArbG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Wuppertal verwiesen. Zur Begründung hat das ArbG ausgeführt, der Kläger habe nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass er weisungsgebunden und somit als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig gewesen sei. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 ArbGG gewesen sei.
Die Akten sind am 31.8.2008 beim LG Wuppertal eingegangen. In der Folgezeit ist das Verfahren nicht betrieben worden, da der Kläger den angeforderten Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat. Mit Schriftsatz vom 26.1.2011 hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 28.1.2011 hat das LG den Wert des Streitgegenstands unter Anwendung von § 42 Abs. 2 GKG auf 129.600 EUR festgesetzt. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers vom 16.2.2011 hat das LG mit Beschluss vom 18.2.2011 (GA 139) den Wert des Streitgegenstands auf 57.600 EUR festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 3.3.2011, mit der er die Herabsetzung des Streitwerts auf 6.000 EUR begehrt. Er ist der Auffassung, maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts sei, dass er Kündigungsschutzklage habe erheben wollen. Danach sei der Streitwert mit drei Monatsgehältern zu bemessen.
Das LG hat der Beschwerde in seinem Beschluss vom 8.3.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde des Klägers, über die der Senat nach § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung von drei Mitgliedern zu entscheiden hat, ist zwar gem. § 68 Abs. 1 GKG, §§ 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO zulässig. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
1. Auf das Streitverhältnis sind die Vorschriften der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung des GKG (im Folgenden: GKG a.F.) anzuwenden. Denn nach § 71 Abs. 1 S. 1 GKG werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dieser Fall ist hier gegeben. Die Klage ist mit Eingang beim LG Wuppertal am 31.8.2009 und damit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung anhängig geworden, § 17b Abs. 1 S. 1 GVG.
2. Die Wertfestsetzung durch das LG auf 57.600 EUR ist im Ergebnis zutreffend. Der Gebührenstreitwert der Feststellungsklage ist allerdings nicht in direkter Anwendung von § 42 Abs. 2 GKG, sondern gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen.
a) Weder das GKG noch die ZPO enthalten besondere Bestimmungen über die Ermittlung des Gegenstandswerts in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Beendigung eines Dienstverhältnisses des bürgerlichen Rechts. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG a.F., wonach in Streitigkeiten dieser Art für die Wertberechnung höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ist, beschränkt sich nach Wortlaut und Gesetzessystematik auf das arbeitsgerichtliche Verfahren. Auf Verfahren vor den ordentlichen Gerichten über andere Dienstverhältnisse lässt sich diese Sonderregelung dagegen nicht übertragen (BGH NJW-RR 2006, 213, 214; NJW-RR 1986, 676; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 42 GKG Rz. 49; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl., § 42 Rz. 16). Auch findet § 42 Abs. 3 GKG a.F. keine unmittelbare Anwendung. Denn die Vorschrift gilt für Klagen von Arbeitnehmern und anderen Dienstverpflichteten auf wiederkehrende Leistungen. Hier handelt ...