Verfahrensgang
AG Langenfeld (Aktenzeichen 47 VI 50/11) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges fallen der Beteiligten zu 1. die für die Beantragung der Erteilung eines Erbscheins angefallenen und die für das Sachverständigengutachten vom 23.1.2012 entstandenen zur Last. Die übrigen Kosten der ersten Instanz sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2. auferlegt.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: bis 260.000 EUR.
Gründe
I. Die beiden Beteiligten sind die Abkömmlinge des im Zeitpunkt seines Todes geschiedenen Erblassers. Dieser errichtete am 8.1.2010 ein notariell beurkundetes Testament, mit dem er zu seinem alleinigen und unbeschränkten Erben über sein gesamtes Vermögen im In- und Ausland unabhängig davon, ob und welche Pflichtteilsberechtigte bei seinem Tode vorhanden sein würden, den Beteiligten zu 2. einsetzte. Die Beteiligten streiten über die Testierfähigkeit des Erblassers bei Testamentserrichtung.
Die Beteiligte zu 1., die die Ansicht vertritt, der Erblasser sei testierunfähig gewesen, hat am 11.2.2011 die Erteilung eines sie als Miterbin zu ½ Anteil ausweisenden Teilerbscheins beantragt. Dem ist der Beteiligte zu 2., der den Erblasser für testierfähig hält, entgegengetreten. Das Nachlassgericht hat durch Einholung einer schriftlichen Aussage des das Testament beurkundenden Notars sowie durch Einholung eines Gutachtens nebst Ergänzungsgutachtens einer gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Frage der Testierfähigkeit Beweis erhoben.
Durch die angefochtene Entscheidung hat es alsdann die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1. beantragten Teilerbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
Gegen diesen ihm am 9.4.2013 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seinem am 18.4.2013 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, das die Beteiligte zu 1. zurückgewiesen sehen will und dem das Nachlassgericht mit weiterem Beschluss vom 20.6.2013 unter Vorlage der Sache an das OLG Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung nicht abgeholfen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte sowie der Testamentsakte 47 IV 29/11 AG Langenfeld Bezug genommen.
II. Das gem. §§ 58 Abs. 1 i.V.m. 352 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 2., das nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gem. § 68 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat sich das Nachlassgericht in der allein entscheidenden Frage auf den Standpunkt gestellt, der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments vom 8.1.2010 testierunfähig, § 2229 Abs. 4 BGB, gewesen.
1. Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit eines Erblassers hat der Senat in der Vergangenheit (vgl. Beschluss vom 24.1.2013 in Sachen I-3 Wx 2/11 m. Nachw.) anhand der folgenden Grundsätze beurteilt. An diesem Standpunkt wird festgehalten.
Die Testierfähigkeit setzt die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Das gilt auch für die Gründe, die für und gegen die sittliche Berechtigung der Anordnungen sprechen (er muss die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe selbständig erkennen, sich bewusst machen und gegeneinander abwägen können). Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende frei von Einflüssen Dritter handeln können. Dies alles wiederum setzt voraus, dass es ihm möglich ist, sich an Sachverhalte und Ereignisse zu erinnern, Informationen aufzunehmen und Abwägungen vorzunehmen; es genügt nicht, dass er überhaupt einen Wunsch äußern oder eine Meinung artikulieren kann.
Wird die Testierfähigkeit wegen des Vorliegens einer Demenz in Zweifel gezogen, bedarf es in der Regel - im Rahmen des Möglichen - sorgfältiger Ermittlungen unter Einbeziehung der Vorgeschichte und aller äußeren Umstände. Ob bei einer an Demenz leidenden Person die Voraussetzungen der Testierfähigkeit vorliegen, kann nicht anhand einzelner Erklärungen und Angaben festgestellt werden, sondern nur aufgrund des Gesamtverhaltens und des Gesamtbildes der Persönlichkeit in der fraglichen Zeit. Auch kann nicht allein vom Vorliegen einer Demenzerkrankung, sei es auch mittleren Grades, ohne weiteres auf eine Testierunfähigkeit geschlossen werden. Eine Aufklärungspflicht des Gerichts besteht dabei insoweit, wie das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung hierzu Anlass geben.
2. Nach diesen Grundsätzen war der Erblasser hier bei Errichtung seines Testamen...