Leitsatz (amtlich)

Zur Verjährung des Anspruchs der Landeskasse auf Rückerstattung zu viel gezahlter Sachverständigenvergütung gem. § 2 Abs. 4 JVEG.

 

Normenkette

JVEG § 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 O 434/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 24. Januar 2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Vergütung des Sachverständigen K. wird auf insgesamt 3.983,52 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und hat in der Sache Erfolg.

1. Ein Rückforderung der am 26. Mai 2014 (Bl. 107, 111 GA), und am 1. Juli 2015 (Bl. 165 GA) angewiesenen und an den Beschwerdeführer insgesamt ausgezahlten 2.939,18 EUR scheidet aus, da der bereicherungsrechtliche Rückerstattungsanspruch der Landeskasse insoweit verjährt ist. Der Beschwerdeführer erhebt die Einrede der Verjährung. Diese ist im Verfahren nach § 4 JVEG zu berücksichtigen (OLG München NJW-RR 2000, 143).

Nach § 2 Abs. 4 JVEG verjährt der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist.

Die dreijährige Verjährungsfrist des Rückerstattungsanspruchs endete hinsichtlich der in den Jahren 2014 und 2015 an den Beschwerdeführer ausgezahlten Beträge spätestens mit Ablauf des 31.12.2018, so dass zur Zeit der Festsetzung der Vergütung gem. § 4 Abs. 1 JVEG am 24. Januar 2019 insoweit bereits die Verjährung eingetreten war. Die Verjährung ist nicht zuvor durch Einleitung des Festsetzungsverfahrens auf Antrag der Landeskasse vom 24. Mai 2017 gehemmt worden. Das Verfahren nach § 4 Abs. 1 JVEG ist keinem der in den §§ 203, 204 BGB normierten und nach § 2 Abs. 4 S. 2 JVEG, § 5 Abs. 3 S. 1 GKG allenfalls analog anzuwendenden Hemmungstatbestände gleichzusetzen (OLG Hamm BauR 2012, 679). Das gilt auch für den Fall der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs. Dies folgt im Gegenschluss aus § 2 Abs. 3 S. 2, 3 JVEG. Denn diese Regelung wäre überflüssig, wenn die Hemmung der Verjährung durch Einleitung des Festsetzungsverfahrens gem. § 4 Abs. 1 JVEG bereits durch den bloßen Verweis auf die Anwendbarkeit der Regelungen des BGB bewirkt würde. Dafür, dass der Gesetzgeber einen § 2 Abs. 3 S. 3 JVEG entsprechenden Verweis in Abs. 4 versehentlich nicht normiert hat, bestehen keine Anhaltspunkte.

Soweit der Einzelrichter der Kammer die Vergütung für die unter dem 18. April 2017 abgerechneten Leistungen des Sachverständigen mit 1.044,34 EUR bemessen hat, wird dies von dem Sachverständigen nicht angegriffen.

II. Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13399945

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