Entscheidungsstichwort (Thema)

Gravierender Rubrumsmangel bei Fehlen der Bezeichnung der Beteiligten; Anfechtung eines Schein- oder Nichtbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Hauptsachenbeschluss ist nichtig, wenn er entgegen § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Rubrum, also die Bezeichnung der Beteiligten, verkündet wurde (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 27.06.2003, IXa ZB 72/03, zit. nach juris Rn. 16).

Ein Schein- oder Nichtbeschluss kann mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wären.

 

Normenkette

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Kleve (Aktenzeichen 5 F 202/17)

 

Tenor

1. Der Termin am 12.04.2019 wird aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 30.10.2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

3. Beschwerdewert: 14.112,00 EUR

 

Gründe

Die Beschwerde ist vorläufig begründet.

I. Der Beschluss vom 30.10.2018 ist nichtig, weil er entgegen § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Rubrum, also die Bezeichnung der Beteiligten, verkündet wurde. Bei einem Beschluss, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, muss die genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift ersichtlich sein. Dies ist im Hinblick auf die weitreichenden Wirkungen eines Vollstreckungstitels ein Gebot der Klarheit und Rechtssicherheit (BGH, Beschluss vom 27.06.2003, IXa ZB 72/03, zit. nach juris Rn. 16). In der zitierten Entscheidung hat der BGH eine Nichtigkeit nur deshalb nicht angenommen, weil in dem angefochtenen Beschluss durch die Bezeichnung "Rubrum einrücken wie Bl. 1 d.A." eine Entscheidung getroffen wurde, indem hinsichtlich des Rubrums auf eine genau gekennzeichnete Stelle der Akten Bezug genommen wurde. Im hier angefochtenen Beschluss fehlt es indessen an einer Bezugnahme auf Aktenbestandteile zur Ausfüllung der Lücke im Rubrum. Der formelle Mangel des Beschlusses muss deshalb als absolut gravierend angesehen werden, da eine Zwangsvollstreckung nicht, auch nicht bei Anfügung des in Bezug genommenen Aktenteils zum Beschluss, möglich ist.

II. In rechtlicher Konsequenz dessen ist der Beschluss nach den Grundsätzen des sog. Schein- oder Nichturteils völlig unbeachtlich und wirkungslos und beendet die Instanz nicht (Zöller-Feskorn, ZPO, 32. Auflage, vor § 300 Rn. 14). Zwar ist Hauptanwendungsfall der Schein- oder Nichturteile das Fehlen einer ordnungsgemäßen Verkündung bzw. die Zustellung bzw. Mitteilung eines nicht verkündeten oder von der verkündeten Entscheidung abweichenden bloßen Entwurfs (Zöller-Feskorn, a.a.O. Rn. 13). Die vorliegende Fallkonstellation, dass ein von dem Richter/der Richterin unterschriebener ordnungsgemäß verkündeter und auch als solcher den Beteiligten zugestellter Beschluss an einem gravierenden Rubrumsfehler leidet, da dort die Beteiligten nicht aufgeführt sind, ist der genannten Fallgestaltung gleichzusetzen.

III. Dennoch kann ein Schein- oder Nichtbeschluss mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wären (BGH, Beschluss vom 13.06.2012, XII ZB 592/11, zit. nach juris Rn. 18 f.; Zöller-Feskorn, a.a.O. Rn. 14; Zöller-Heßler, a.a.O., vor § 511 Rn. 36). Da auch von einem wirkungslosen Urteil/Beschluss scheinbar Wirkungen ausgehen, die die nach seinem Inhalt unterlegene Partei gefährden können, ist diese Partei insbesondere beschwert (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.1996, VIII ZR 108/95, zit. nach juris Rz. 14 m.w.N.). Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und an das Amtsgericht zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückzuverweisen. Da das Amtsgericht noch nicht in der Sache entschieden hat, richtet sich die Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG und bedarf keines entsprechenden Antrags eines Beteiligten. Im Übrigen hat der Antragsgegner nunmehr mit Schriftsatz vom 01.04.2019 die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht gestellt.

IV. Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 20 FamGKG. Da der abschließende Erfolg der Beschwerde noch nicht feststeht, war die weitergehende Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Amtsgericht zu übertragen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13563717

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