Verfahrensgang
AG Eschweiler (Aktenzeichen 16 F 2/19) |
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 06.04.2020 - 16 F 2/19 - nach §§ 117 Abs. 3, 69 Abs. 1 S. 2 FamFG im schriftlichen Verfahren aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.
Gründe
I. Die zulässige Beschwerde hat bereits aus formellen Gründen Erfolg.
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 06.04.2020 ist nichtig, weil er entgegen § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne volles Rubrum, also die Bezeichnung der Beteiligten, verkündet wurde. Bei einem Beschluss, aus welchem die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, muss die genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift ersichtlich sein. Dies ist im Hinblick auf die weitreichenden Wirkungen eines Vollstreckungstitels ein Gebot der Klarheit und Rechtssicherheit (BGH, Beschl. v. 27.06.2003 - IXa ZB 72/03, NJW 2003, 3136; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.04.2019 - 3 UF 4/19, FamRZ 2020, 530).
Der angefochtene Beschluss, der nur ein Kurzrubrum enthält und die weiteren Beteiligten gar nicht bezeichnet, ist daher nach den Grundsätzen des sog. Schein- oder Nichturteils unbeachtlich und wirkungslos und beendet die Instanz nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.04.2019 - 3 UF 4/19, FamRZ 2020, 530; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl. (2020), vor § 300, Rn. 14). Dass die Ausfertigungen (zwar nicht die weiteren Beteiligten oder den Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, aber jedenfalls) die Vollbezeichnung der Eheleute aufgewiesen haben (Bl. 30 d.A.), heilt den Formfehler der Urschrift nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.06.2003 - IXa ZB 72/03, NJW 2003, 3136). Zwar ist Hauptanwendungsfall der Schein- oder Nichturteile das Fehlen einer ordnungsgemäßen Verkündung bzw. die Zustellung oder Mitteilung eines nicht verkündeten oder von der verkündeten Entscheidung abweichenden bloßen Entwurfs; die vorliegende Fallkonstellation, dass ein von der Richterin unterschriebener ordnungsgemäß verkündeter und auch als solcher den Beteiligten zugestellter Beschluss an einem gravierenden Rubrumsfehler leidet, da dort die Beteiligten nicht aufgeführt sind, ist aber der genannten Fallgestaltung gleichzusetzen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.04.2019 - 3 UF 4/19, FamRZ 2020, 530).
Ein Schein- oder Nichtbeschluss kann mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wären (BGH, Beschl. v. 13.06.2012 - XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287; Zöller/Feskorn, a.a.O., vor § 300, Rn. 14). Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und an das Amtsgericht zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückzuverweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.04.2019 - 3 UF 4/19, FamRZ 2020, 530; Senat, Beschl. v. 22.05.2020 - 10 UF 49/20, unveröffentlicht).
II. Der Senat beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden und zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat in der Sache darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zu Recht darauf verweisen dürfte, dass eine Totalrevision vorliegend nicht in Betracht kommt. Es dürfte daher nur das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - welches sich durch die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten erhöht hat - zu ändern sein, nicht aber das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin.
Fundstellen
Dokument-Index HI15319622 |