Verfahrensgang
LG Kleve (Beschluss vom 15.04.2016; Aktenzeichen 8 O 27/16) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Kleve vom 15.04.2016, Az. 8 O 27/16, aufgehoben.
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grundlage des diesem Beschluss beigefügten Antrages vom 22.01.2014 nebst Anlagen JuS 1 bis 7 wegen der Dringlichkeit ohne Anhörung des Antragsgegners gemäß §§ 935, 940 ZPO angeordnet:
Dem Antragsgegner wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, untersagt,
in gewerbsmäßigen Verkaufsanzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Verkaufsangebotes eindeutig hinzuweisen sowie im Internet derartige Verkaufsanzeigen zu schalten, ohne einen ggf. vorhandenen ausschließlich für Händler reservierten Verkaufsbereich zu verwenden.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist ein rechtsfähiger Verband, dem 725 Kraftfahrzeugbetriebe angehören, die zu einem wesentlichen Teil auch mit Kraftfahrzeugen handeln. Sie ist gemäß § 3 Abs. 4 ihrer Satzung berechtigt, sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchzuführen.
Der Antragsgegner hat zwischen November 2014 und Anfang 2016 im Internet auf den Verkaufsportalen www.x1.de und www.x2.de insgesamt 16 verschiedene Fahrzeuge für Kaufpreise in Höhe von insgesamt 229.499,- Euro zum Verkauf angeboten. Die Angebote waren nicht als Händlerangebote gekennzeichnet und nicht ausschließlich im für Händlerangebote vorgesehenen Bereich abrufbar. Sie wiesen unter der Überschrift "Privatanbieter" Wohnort und Telefonnummer des Antragsgegners aus; weitere Angaben zu seiner Identität und Anschrift waren nicht vorhanden. Wegen weiterer Einzelheiten zu den Verkaufsangeboten wird auf die Anlagen JuS 5/1-16 der beigefügten Antragsschrift Bezug genommen.
Der Antragsgegner hat am 04.04.2016 eine notariell beurkundete Unterlassungserklärung abgegeben und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus seinem Vermögen unterworfen (Anlage JuS 7). Nach Zugang des Originals am 11.04.2016 hat die Antragstellerin den Erlass eines Androhungsbeschlusses gemäß § 890 Abs. 2 ZPO beantragt, über den bislang nicht entschieden ist.
Mit bei Gericht am 12.04.2016 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin ferner den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das LG Kleve hat den Antrag mit Beschluss vom 15.04.2016 zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, die Antragstellerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis, neben dem beantragten Androhungsbeschluss ein einstweiliges Verfügungsverfahren zu betreiben, da dieser Weg nicht ohne weiteres eine schnellere Entscheidung gewährleiste und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsgegner den Zeitraum bis zur Zustellung eines Androhungsbeschlusses dafür nutzen werde, gegen die von ihm selbst abgegebene notarielle Unterlassungsverpflichtungserklärung zu verstoßen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde vom 25.04.2016, der das LG mit Beschluss vom 27.04.2016 nicht abgeholfen hat.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden, und hat in der Sache Erfolg. Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Unrecht zurückgewiesen.
1. Die - wie von ihr durch Vorlage von Mitgliederliste und Satzung (Anlagen JuS 2 und 3) glaubhaft gemacht - gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugte und anspruchsberechtigte Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung von Verkaufsangeboten der im Tenor beschriebenen Art aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 3, Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23 UWG und i.V.m. §§ 3 Abs. 1 und 2, 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWG.
a) Die Antragstellerin hat schlüssig vorgetragen und mittels der Anlagen JuS 5/1-16 glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner gegen Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstoßen hat. Demzufolge hat er bei den beanstandeten Verkaufsangeboten die unwahre Angabe gemacht, er sei Verbraucher und nicht für Zwecke seines Gewerbes tätig, indem er sich als "Privatanbieter" bezeichnet und seine Verkaufsangebote auch im Übrigen weder als Händlerangebote gekennzeichnet noch im für Händlerangebote vorgesehenen Bereich eingestellt hat, obwohl er - wie sich aus Anzahl und Umfang der Verkaufsangebote ergibt - einen gewerblichen Kraftfahrzeughandel betreibt.
Er hat sich demnach außerdem dadurch nach § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG wettbewerbswidrig verhalten, dass er als Unternehmer im Rahmen dieser Verkaufsangebote die für den Verbraucher wesentlichen Informationen über seine Identität und ...