Entscheidungsstichwort (Thema)
Notarielle Unterwerfungserklärung
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Schuldner sich hinsichtlich des Unterlassungsanspruches gem. § 794 Abs. 1, Nr. 5 ZPO gegenüber einem Notar der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, besteht hinsichtlich der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
2. Dieses kann zur Vermeidung einer nachteiligen Kostenentscheidung im Aufhebungsverfahren aber ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn der Schuldner nach vorangegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren dem Gläubiger gem. § 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage hat setzen lassen.
3. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht bereits mit der Abgabe einer notariellen Unterwerfungserklärung bzw. deren Zugang beim Gläubiger, sondern erst mit der Zustellung des Androhungsbeschlusses gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner, da der Gläubiger bis dahin gegen Verletzungshandlungen nicht geschützt ist.
Normenkette
ZPO § 794 Abs. 1, § 794 Nr. 5, § 926
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 23.09.2014; Aktenzeichen 33 O 29/14) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.9.2014 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 29/14 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die ursprüngliche Unterlassungsklage zu Ziff. I) erledigt ist.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der Rechtsanwälte G. für die Abmahnung gegen ihn vom 2.12.2013 i.H.v. 413,90 EUR freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil und das des LG, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Beide Parteien handeln im Internet mit Fahrradzubehör. Wegen irreführender Produktbeschreibung mahnte die Klägerin den Beklagten im Dezember 2013 ab. Der Beklagte unterschrieb nicht die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung, sondern verpflichtete sich mit notarieller Urkunde vom 9.12.2013, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung.
In Kenntnis der notariellen Urkunde erwirkte die Klägerin unter dem 18.12.2013 beim LG Köln im Verfahren 33 O 271/13 eine einstweilige Unterlassungsverfügung. Im Januar 2014 beantragte sie bei der gleichen Zivilkammer bezüglich der notariellen Urkunde die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte rügte die örtliche Unzuständigkeit und beantragte seinerseits, der Klägerin eine Frist zur Klageerhebung zu setzten. Eine entsprechende gerichtliche Anordnung nach § 926 Abs. 1 ZPO erging am 30.1.2014. Daraufhin hat die Klägerin das vorliegende Hauptsacheverfahren eingeleitet, gerichtet auf Unterlassung sowie Freistellung von den vorgerichtlichen Abmahnkosten. Zur Begründung des Unterlassungsanspruchs hat die Klägerin ausgeführt, sie kommen nicht umhin, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen die Hauptsacheklage zu erheben, wenngleich ihr wirtschaftliches Interesse an der Klage im Hinblick auf die absehbare Erledigung des Unterlassungsanspruchs gegen Null tendiere. In der Sache selbst hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass die notarielle Urkunde vor Zustellung eines Androhungsbeschlusses nicht geeignet sei, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar habe der Beklagte ihr die Urkunde mit Vollstreckungsklausel zukommen lassen, Sanktionsmöglichkeiten seien jedoch erst eröffnet, wenn sie die Ausfertigung der Urkunde zunächst dem Beklagten durch Gerichtsvollzieher zustellen lasse und das Gericht die Androhung beschließe.
Den von der Klägerin bezüglich der notariellen Urkunde gestellten Antrag auf Ordnungsmittelandrohung wies das LG Köln im Verfahren 33 O 271/13 SHG I mit Beschluss vom 11.3.2014, bestätigt durch Beschluss des Senats vom 26.3.2014 - 6 W 43/14, wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Am 10.4.2014 beantragte die Klägerin beim AG am Sitz des Notars die Androhung von Ordnungsmitteln. Unter dem 16.5.2014 erging ein entsprechender Androhungsbeschluss, der dem Beklagten am 21.5.2014 zugestellt wurde. Daraufhin hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren den auf Unterlassung gerichteten Antrag für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Wiederholungsgefahr bereits mit der Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Unterwerfung entfalle sei.
Mit Urteil vom 23.9.2014 hat das LG dem Freistellungsanspruch stattgegeben und die Klage auf Feststellung der Erledigung des Unterlassungsanspruchs abgewiesen. Der Unterlassungsantrag sei von vorneherein mangels Rechtsschutzbedürfniss...