Leitsatz (amtlich)
1. Kosten für die Anschaffung von Informationstechnologie sind nicht bereits deshalb als Besonderheit des Geschäftsjahres im Sinne von § 6 Abs. 2 ARegV anzusehen, weil ein bestimmtes Modul oder eine bestimmte Version eines Programms nur einmalig angeschafft wird. Vielmehr ist auch für die Zukunft von der Erforderlichkeit weiterer Erneuerungsmaßnahmen im IT-Bereich auszugehen.
2. Die Geltendmachung von Aufwendungen aus dem Differenzbilanzkreis als aufwandsgleiche Kosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 1 StromNEV kommt bei Anwendung des analytischen Lastprofilverfahrens nicht in Betracht, weil nach der Methodik dieses Verfahrens Abweichungen im Verbrauch, die über einen Differenzbilanzkreis erfasst werden müssten, grundsätzlich ausscheiden.
3. Die Methodik der Bundesnetzagentur bei der Plausibilisierung der Kapitalmarktüblichkeit der nach § 5 Abs. 2 StromNEV ansetzbaren Fremdkapitalzinsen, Referenzzinssätze zu ermitteln, indem sie jahresscharf bezogen auf das Datum der jeweiligen Kreditaufnahme den Jahresmittelwert der in § 7 Abs. 7 StromNEV vorgegebenen Umlaufsrenditen im jeweiligen Jahr berechnet und um einen Sicherheitszuschlag von 0,1 % erhöht, ist nicht zu beanstanden.
4. Die Neuregelung zu den Indexreihen zur Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6a StromNEV ist sachgerecht und angemessen.
5. Die Berücksichtigung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen, die vom Netzbetreiber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vereinnahmt werden, aber aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in vollem Umfang als Vorauszahlung auf den zu leistenden Pachtzins an die Verpächterin des Netzes weitergeleitet werden, sowohl im Abzugskapital des Netzbetreibers als auch im Abzugskapital der Verpächterin stellt keine im Rahmen der kalkulatorischen Kostenrechnung nach der StromNEV unzulässige Doppelberücksichtigung dar.
6. Die von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Tätigkeitsabschluss bildet eine Datenquelle für die kalkulatorische Kostenrechnung, im Rahmen derer eine Überprüfung des Effizienzmaßstabes des § 21 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 4 Abs. 1 StromNEV durch die Regulierungsbehörde erfolgt.
7. Der in § 7 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 StromNEV festgelegte Zinssatz für den die Eigenkapitalquote von 40 % übersteigenden Anteil des Eigenkapitals ist nicht zu beanstanden.
8. Die Ermittlung und Durchführung des Effizienzvergleichs durch die Bundesnetzagentur für die 2. Regulierungsperiode Strom ist nicht zu beanstanden. Insbesondere entscheidet bereits die Eigenschaft als Verteilernetzbetreiber oder Übertragungsnetzbetreiber über die Zugehörigkeit zu einer der Gruppen, für die nach § 12 ARegV ein bundesweiter Effizienzvergleich durchzuführen ist. Der Vorschrift des § 21 ab Abs. 2 Satz 4 EnWG kann nicht entnommen werden, dass für den Effizienzvergleich eine weitere Ausdifferenzierung zwischen unterschiedlichen Netzbetreiber-Gruppen nach ihrer strukturellen Vergleichbarkeit zu erfolgen hat.
Normenkette
ARegV §§ 6, 12-13; EnWG § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 2 S. 4; StromNEV §§ 4, 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 S. 2, §§ 6a, 7, 9
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 18.03.2015 wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 18.02.2015, BK 8-12/1913-11, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Parteien tragen die Betroffene zu 75 % und die Bundesnetzagentur zu 25 %.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf ... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz in .... Sie hat die Verteilernetze und -anlagen für Strom im Wesentlichen von der A. gepachtet. Nur wenige Anlagegüter befinden sich im Eigentum der Betroffenen. Die Betroffene erfüllt ihre Aufgaben mit ... eigenen Mitarbeitern. Ferner bezieht die Betroffene zur Erfüllung ihrer Aufgaben von der A. technische und kaufmännische Dienstleistungen.
Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur leitete gegenüber der Betroffenen im April 2013 von Amts wegen ein Verfahren zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 1 und 2 ARegV ein. Hierbei führte die Beschlusskammer gemäß § 6 Abs. 1 ARegV eine Kostenprüfung zur Ermittlung des Ausgangsniveaus durch und erhob die erforderlichen Kostendaten des Netzbetreibers. Mit Schreiben vom 11.09.2013 teilte die Beschlusskammer der Betroffenen ein Ausgangsniveau in Höhe von ... Euro mit, nachdem der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war.
Mit Beschluss vom 18.02.2015 legte die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen der Betroffenen für die zweite Regulierungsperiode Strom (2014-2018) niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Die vorgenommenen Kürzungen betreffen verschiedene Positionen im Rahmen der von der Betroffene...