Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit von Personalzusatzkosten dritter Unternehmen als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten des Netzbetreibers im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV ist eine wirtschaftliche Betrachtung geboten. Danach können Personalzusatzkosten dritter Unternehmen auch dann dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten des Netzbetreibers darstellen, wenn kein Personalüberleitungs- oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorliegt, die vertragliche Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Drittunternehmen aber eine Vollkostenverrechnung vorsieht, bei der die Personal- sowie Personalzusatzkosten, die für den Netzbetrieb angefallen sind, vollständig auf den Netzbetreiber umgelegt werden.
Normenkette
ARegV § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 14.12.2015 wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12.11.2015, BK 8-12/1880-11 aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Anerkennung von Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten einschließlich der Neuberechnung des Effizienzwerts neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beteiligten tragen die Betroffene zu 70 % und die Bundesnetzagentur zu 30 %.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf ... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz in .... Alleinige Gesellschafterin der Betroffenen ist die ... (im Folgenden: A). Gesellschafter der A sind die ... (im Folgenden: B) sowie die ... (im Folgenden: C). Der Gesellschaftsvertrag der A war wegen der Beteiligung der C ... auf den 31.12.2015 befristet. Die Betroffene beschäftigte im Jahr 2011 ... eigene Mitarbeiter, weil sie nach Inkrafttreten der Entflechtungsvorgaben des EnWG zunächst nur die sog. "schlanke Netzpachtgesellschaft" umsetzte, bei der das Netzeigentum bei ihrer Muttergesellschaft, der A, verblieb und an die Betroffene verpachtet wurde. Im Zuge einer im Jahr 2015 erfolgten Umstrukturierung wurden im Netzbetrieb tätige Mitarbeiter auf die Betroffene übergeleitet sowie die Vermögensgegenstände des Netzbetriebs teilweise auf die Betroffene übertragen.
Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur leitete gegenüber der Betroffenen im Mai 2013 von Amts wegen ein Verfahren zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 1 und 2 ARegV ein. Hierbei führte die Beschlusskammer gemäß § 6 Abs. 1 ARegV eine Kostenprüfung zur Ermittlung des Ausgangsniveaus durch und erhob die erforderlichen Kostendaten des Netzbetreibers. Mit Schreiben vom 11.09.2013 teilte die Beschlusskammer der Betroffenen ein Ausgangsniveau in Höhe von ... Euro mit, nachdem der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war.
Mit Beschluss vom 12.11.2015 legte die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Strom (2014 bis 2018) niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Die vorgenommenen Kürzungen betreffen verschiedene Positionen im Rahmen der von der Betroffenen geltend gemachten aufwandsgleichen und kalkulatorischen Kosten im Ausgangsniveau. Den Effizienzwert der Betroffenen legte die Beschlusskammer mit 93,18 % fest.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Betroffenen. Sie macht im Einzelnen Folgendes geltend:
I. Zulässigkeit
Der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Vornahmeantrag sei zulässig. Die Erlösobergrenzenfestlegung sei teilbar. Spruchreife sei ebenfalls gegeben, da die Betroffene die Höhe der angestrebten Erlösobergrenzen detailliert, konkret und nachvollziehbar beziffert habe, so dass der erkennende Senat lediglich über die zu Grunde liegenden Rechtsfragen zu entscheiden habe. Der Hauptantrag als Vornahmeantrag sei auch deshalb zulässig, weil der Bundesgerichtshof von einer rechnerischen und rechtlichen Teilbarkeit der Erlösobergrenzenfestlegung ausgehe. Der Hilfsantrag zu 2 sei statthaft, sofern sie mit den Streitgegenständen der Restwerte des Sachanlagevermögens, Basisjahrinvestitionen, Fiktion von Pensionsrückstellungen, Bezugsgröße für das Umlaufvermögen und Aufwendungen für Wartung und Instandhaltung obsiege. Der Hilfsantrag zu 3 sei statthaft, sofern sie mit den Streitgegenständen der Restwerte des Sachanlagevermögens, Basisjahrinvestitionen, Fiktion von Finanzanlagevermögen als Deckungsvermögen zu den Pensionsrückstellungen, Bezugsgröße für das Umlaufvermögen und Aufwendungen für Wartung und Instandhaltung obsiege. Der Antrag zu 4 sei statthaft, wenn sie mit den Streitgegenständen der Restwerte des Sachanlagevermögens, Basisjahrinvestitionen, Fiktion von Pensionsrückstellungen und Aufwendungen für Wartung und Instandhaltung obsiege. Der Antrag zu 5 sei statthaft, sofern sie mit den Streitgegenständen der Restwerte des Sachanlagevermögens, Basisja...